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Thema: Abfangen eines Grundstückes

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 22.02.2010 11:53:22 Titel: Abfangen eines Grundstückes
Hallo und guten Tag.
Wir haben uns vor einiger Zeit ein Grundstück mit Haus von einem Bauträger gekauft.
Unsere Zufahrt grenzt an das Nachbargrundstück. Unser Grundstück ist das etwas höher gelegene.
Die Zufahrt und die seitliche Befestigung hat der Bauträger übernommen, was auch so im Kaufvertrag stand.
Nun haben wir festgestellt, dass die Seitliche Befestigung nicht richtig ausgeführt ist. Der Bauträger hat seine Firma nicht mehr ( welche Gründe wissen wir nicht ).
Vor Gericht haben wir auch in anderen Dingen mit ihm nur Lehrgeld zahlen müssen..
Von dem Bauträger ist nichts zu erwarten.
Wer ist denn eigentlich für die Seitliche Befestigung zuständig?
Falls das Nachbargrundstück mal verkauft wird und noch tiefer ausgehoben wird?
Ich möchte das nämlich falls wir zuständig sein sollten vorher beheben.
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 Verfasst am: 25.02.2010 12:05:04 Titel: Re: Abfangen eines Grundstückes
Hallo Frau/Herr Dammann,

wer in Ihrem Falle verantwortlich ist, lässt sich nicht so einfach beantworten.

Wenn der Bauträger den Boden Ihres Grundstücks (u. a. für die Zufahrt) zulässigerweise (z. B. mit Baugenehmigung) erhöht haben sollte, wären nach dem Verursacherprinzip sicherlich Sie in der Pflicht (vgl. dazu § 25 des Nachbarrechtsgesetzes Schleswig-Holstein unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/qyn/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=77&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGSHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint ) wenn Ihr Nachbar sein Gelände abgegraben haben sollte, wahrscheinlich er.

Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Fragen,
- > wie ursprünglich die Geländeoberfläche (der natürlich gewachsene Boden) verlief (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO SH unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/rra/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP2#focuspoint ) und
- > was genau auf den beiden Grundstücken bauaufsichtlich genehmigt worden ist, genauer gesagt, ob Veränderungen der Geländeoberfläche Gegenstand von Baugenehmigungen gewesen sind.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 25.02.2010 20:18:51 Titel: Re: Abfangen eines Grundstückes
Also abgetragen, oder aufgeschüttet wurde auf dem ehemaligen B-Plan nichts. Es ist gewachsener Boden gewesen und mit kleinen Höhenunterschieden hat hier eigentlich jedes Grundstück zu tun. Das Nachbargrundstück ist noch nicht bebaut, nur weiss ich nicht, falls es verkauft werden sollte irgendwann was geschieht!? Denn der Bauträger hat wie wir feststellten nur Rasenkanten seitlich verbaut. Falls nun das Nachbargrundstück abgetragen wird für die Bebauung möchte ich vorher tätig werden.
Am besten ich vereinbare einmal einen Termin bei ihnen, denn sie haben bestimmt bessere Übersicht.
Wie beschrieben haben wir von dem Bauträger nichts zu erwarten, da er nicht einmal seiner Gewährleistungspflicht nachkommt.

Mit freundlichen Grüßen
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 Verfasst am: 26.02.2010 10:05:11 Titel: Re: Abfangen eines Grundstückes
Hallo Frau/Herr Damann,

wenn an der Geländeoberfläche – d. h. dem gewachsenen Boden - nichts verändert worden ist, ist Ihr Problem kein bauaufsichtliches, sondern ein nachbarrechtliches, das ggf. zivilrechtlich zu klären wäre.

Die Klärung von bzw. Rechtsberatung in zivilrechtlichen (Bau-)Angelegenheiten gehört nicht zum Aufgabenspektrum der Bauaufsichtsbehörden.

Zivilrechtliche Bestimmungen zu Grundstücken enthalten neben dem bereits angesprochenen Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein beispielsweise auch das Bürgerliche Gesetzbuch (vgl. §§ 903 bis 924 und 1004 unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/__903.html , usw.).

Deshalb sollten Sie die Sache nicht mit mir, sondern mit dem Eigentümer Ihres Nachbargrundstücks besprechen.

Für Fälle, in denen die Nachbarn nicht miteinander „klar kommen“, gibt es das Landesschlichtungsgesetz, nachzulesen unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/kf5/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ZPOEG%C2%A715aAGSHpIVZ%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint .

Viel Erfolg
und einen freundlichen Gruß

Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 26.02.2010 um 10:06:11 von Jens Bebensee.
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