Hallo McMurphy,
§ 43 Abs. 6 Sätze 3 bis 9 der Landesbauordnung 1994 (LBO 1994), der Regelungen zu Umwehrungen enthielt, hatte noch folgenden Wortlaut:
„...In, an und auf Gebäuden, bei denen mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, müssen Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m so hergestellt werden, daß auch Kleinkinder sie nicht überklettern und nicht abstürzen können. Bei senkrechter Sprossenteilung darf der Abstand zwischen den Sprossen nicht mehr als 12 cm betragen. Der seitliche Abstand zwischen der Umwehrung und der zu sichernden Fläche darf nicht größerals 4 cm sein. Der Abstand zwischen begehbarer Fläche und Unterkante der Umwehrung darf 12 cm nicht überschreiten. Bei waagerechter oder schräger Anordnung der Sprossen muß sichergestellt sein, daß sie nicht wie bei einer Leiter zum Hochklettern benutzt werden können. Der Abstand der waagerechten oder schrägen Öffnungen darf nicht größer als 2 cm sein. Über einer Höhe von 55 cm, von der begehbaren Verkehrsfläche aus gemessen, dürfen die lichten Öffnungen zwischen waagerechten oder schrägen Sprossen höchstens 12 cm betragen...“
Zwar wurden diese Bestimmungen in Schleswig-Holstein bereits mit der Landesbauordnung 2000 (LBO 2000) gestrichen und sind auch in den heute gültigen Regelungen des § 39 LBO 2009 nicht mehr enthalten (vgl.
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1h59/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1d&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BauOSH2009pP39&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ).
Das bedeutet aber nicht, dass eine kleinkindgerechte Ausbildung von Umwehrungen und Geländern bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss (z. B. Schulen, Kindergärten, Kinderheime, Wohngebäude), nicht mehr erforderlich ist.
Dafür gibt es (mindestens) zwei Gründe:
Erstens greift immer noch § 3 Abs. 2 LBO 2009, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesonder Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Dies wäre aber der Fall, wenn in den genannten Gebäuden Umwehrungen und Geländer nicht kleinkindgerecht ausgestaltet werden.
Zweitens ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO 2009 die bauaufsichtlich eingeführte DIN 18065 „Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“ zu beachten (vgl.
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/qld/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVSH-VVSH000002406%3Ajuris-v00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint unter Anlage, Teil III, Abschnitte 2.1.8 und 7.1).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.02.2010 um 11:14:45 von Jens Bebensee.