Sehr geehrter Herr Harksen,
zu 1.)
a)
Wann bauliche Anlagen zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen sind, bestimmt § 39 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).
Zu umwehren sind nach Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 der Bestimmung beispielsweise Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; die Verpflichtung besteht natürlich nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Flächen widersprechen würde, wie beispielsweise bei Verladerampen, Schwimmbecken oder Kais (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 LBO).
Außerdem sind Dächer oder Dachteile zu umwehren, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 LBO). Das dürfte für einen Dachgarten zutreffen.
Wenn man sich diese Regelungen betrachtet, sollen also Personen - insbesondere (Klein-)Kinder – geschützt werden, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmte Flächen – wie beispielsweise Balkone, Loggien, Galerien und Dachterrassen – betreten.
Ein Flachdach, das – wie in Ihrem Fall – offensichtlich nur für die Durchführung von Inspektions- oder Reparaturarbeiten oder zur Schneeräumung betreten wird, ist regelmäßig nicht „zum Begehen bestimmt“ und benötigt daher keine Umwehrung. Hier kommt es nicht auf die objektive Eignung, sondern auf die subjektive Bestimmung der Flächen an.
b)
Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen (vgl. § 33 Abs. 9 LBO).
Derartige Vorrichtungen sind Dachhaken aus korrosionsgeschütztem Stahl, Laufbretter, Auftritts- und Austrittsbohlen, Steigeisen und Leitern sowie ausreichend große Austrittsöffnungen.
Diese Links habe ich „auf die Schnelle“ zu dem Thema gefunden:
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http://www.bgetem.de/bilder/pdf/bruecke_2-06.pdf
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http://www.mmbg.de/DIENSTL/FS01/absturzsicherung_mit_zurrgurten.pdf
c)
Zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis müssen Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen nur dann Vorrichtungen haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert (§ 33 Abs. 8 LBO).
Schutzmaßnahmen sind danach also nicht generell verlangt, sondern nur soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Maßgeblich hierfür können eine steile Dachneigung, eine große Dachfläche und die Lage zu den Verkehrsflächen sein. Als Schutzmaßnahmen kommen zum Beispiel Schneefanggitter oder Vordächer in Frage. Eine gesonderte Anordnung durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
Zu 2.)
Abgasanlagen in und an Gebäuden (ohne Höhenbeschränkung) sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m sind verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a LBO).
Den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu konsultieren ist aber dennoch der richtige Weg, weil (auch verfahrensfreie) Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dieser die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat (§ 79 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LBO).
Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung sind in „sonstigen Gebäuden“ in den Abstandflächen möglich (vgl. dazu § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 LBO).
Spezialvorschrift für Feuerungsanlagen ist die Feuerungsverordnung, die Sie im Internet u. a. finden unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/161y/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FeuerAnlVSH2009rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee