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Thema: Altenteiler

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 22.01.2010 01:57:17 Titel: Altenteiler
Hallo, mein Mann und ich haben einen landwirtschaftlichen Hof von 20 Hektar und betreiben seit langem Pferdepension mit eigener Futterherstellung. Leider haben wir keine eigenen Kinder, die den Hof übernehmen könnten. Ggf. würde einer unserer Neffen den Hof später gerne weiter führen oder wir würden ihn verpachten. Da wir auf die 60 zugehen, machen wir uns langsam Gedanken wie es langfristig weiter gehen kann. Wenn wir die Landwirtschaft übergeben , würden wir uns gerne vom Hof zurück ziehen und nur ab und zu aushelfen, bei Krankheit und Urlaub. Wenn wir es richtig verstanden haben, dürfen wir doch einen Altenteiler-Haus bauen auf unserem Land. Es gibt noch keinen für diesen Hof. Wir hängen sehr an dem Hof und würden ihn ungerne ganz aufgeben jedoch gerne ab und zu aushelfen. Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Gruß Gisela
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 Verfasst am: 25.01.2010 17:25:21 Titel: Re: Altenteiler
Hallo Gisela,
ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, Ihre Frage im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens klären zu lassen (siehe dazu unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=312 ).
Hier „zur Einstimmung auf mögliche Bedenken“ ein Auszug aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.12.1996 – 1 L 293/95 -, das wiederum auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.1994 – 4 B 120.94 – (in BRS 56 Nr. 70) Bezug nimmt und sich auf einen im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht:

>>> Zitat:
„...Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich an der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu messen. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Kläger betreibt Landwirtschaft. Es kann dahinstehen, ob diese Landwirtschaft in der Form eines Vollerwerbsbetriebes oder eines Nebenerwerbsbetriebes geführt wird. Bis Ende Juli 1996 ist der Kläger einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen, hat aber bis dahin gleichzeitig seine landwirtschaftliche Flächen - wohl in der Form einer Nebenerwerbsbetätigung - bewirtschaftet. Nach dem Ende der anderweitigen beruflichen Betätigung will der Kläger nun nach seinen Erklärungen in dem Termin der Ortsbesichtigung und in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Betätigung intensivieren und sie insbesondere durch die Erweiterung des Kartoffelanbaus als Vollerwerb betreiben. Daneben sollen Tiere gehalten werden für die Selbstvermarktung. Selbst wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers jetzt den Umfang eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes hätte, wäre das geplante Altenteilerhaus nicht zulässig, weil es das Erfordernis des "Dienens" für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Begriffs des Dienens in der Bandbreite zwischen der Förderlichkeit/Zweckmäßigkeit und der Unentbehrlichkeit. Für eine Privilegierung reicht es nicht aus, wenn das Vorhaben lediglich förderlich ist; andererseits wird aber nicht verlangt, daß das Vorhaben notwendig oder gar unentbehrlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 – IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138). Abgestellt wird nach dieser Rechtsprechung vielmehr darauf, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 72.82 -, BRS 44 Nr. 76; Dyong in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblattausgabe, § 35 Rdnr. 33). In einem Beschluß vom 20. Juni 1994 (– 4 B 120.94 - BRS 56 Nr. 70) hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Merkmal des "Dienens" bezogen auf die Zulässigkeit von Altenteilerhäusern folgendes ausgeführt:
"... dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn es aus der Sicht des Landwirts auf vernünftigen Erwägungen beruht und die vom Gesetz verlangte Zuordnung "auf Dauer" gewollt und gesichert ist. Dies setzt auf der Grundlage einer auf Generationen angelegten landwirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich Planungen voraus, die für die gesamte Dauer der betrieblichen Existenz berechnet sind (...). Der Maßstab des vernünftigen Landwirts führt zur Unzulässigkeit solcher (Altenteiler-) Häuser, für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht. So liegt es, wenn auf der Hofstelle Wohnraum vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse der Familie unter Einschluß der ersten und der zweiten Altenteilergeneration zu befriedigen. Selbst im Falle eines aktuellen Bedarfs muß indes mangels dauerhafter Sicherung der Zweckbestimmung die Genehmigung versagt werden, wenn für einen Unterbringungsbedarf über den nächsten Generationenwechsel hinaus nichts ersichtlich ist. Denn der Privilegierung liegt die Erwägung zugrunde, Vorsorge für den Fall zu treffen, daß sich die Notwendigkeit abzeichnet, einen für die Dauer der Existenz des Betriebes voraussehbaren, bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken (...). Erleichtert werden soll nicht lediglich die Versorgung des demnächst aus dem Betrieb ausscheidenden Betriebsinhabers mit Wohnraum. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Betrieb aufgrund der Betriebsabläufe und der Wirtschaftsweise unabhängig von einem aktuellen Bedürfnis im Rahmen des ständigen Generationenwechsels ein Bedarf dafür vorhanden ist, einen Altenteiler unterzubringen. Auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers kommt es nicht ausschlaggebend an (...)."
In Anwendung dieser Grundsätze muß eine dienende Funktion des beabsichtigten Altenteilerhauses verneint werden. Die dauerhafte Zuordnung des Altenteilerhauses zu der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers ist derzeit nicht gesichert. Ob und in welchem Umfang die weitere landwirtschaftliche Betätigung des Klägers auf Dauer angelegt ist, ist zur Zeit nicht hinreichend sicher, da der Kläger sich wegen der Veränderung seiner beruflichen Verhältnisse gerade in einer Umbruchphase befindet. Wie und in welchem Umfang er zukünftig Landwirtschaft betreiben wird, ist derzeit noch offen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst geäußert, daß es unsicher sei, wie sich die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickele.
In dieser Situation wird ein vernünftiger Landwirt sein Betriebsergebnis nicht mit den - hohen - Investitionen belasten, die erforderlich sind für die Errichtung eines Altenteilerhauses. Selbst wenn ein aktueller Bedarf bejaht werden würde, muß die Genehmigung für ein Altenteilerhaus versagt werden mangels dauerhafter Sicherung der Zweckbestimmung, denn für einen Unterbringungsbedarf über den nächsten Generationenwechsel hinaus ist in Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts nichts hinreichendes ersichtlich. Bei den derzeitigen Unklarheiten in der betrieblichen Entwicklung der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers ist nicht dauerhaft sichergestellt, daß das vorgesehene Gebäude auf Dauer seine Funktion erfüllen kann und wird, bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken. Die betriebliche Entwicklung des Betriebes des Klägers ist zur Zeit völlig offen. An der dienenden Funktion des beabsichtigten Altenteilerhauses fehlt es auch deshalb, weil für die Errichtung des Altenteilerhauses zur Zeit kein konkreter Bedarf besteht. Nach Aufgabe seiner nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit muß der Kläger sich selbst bemühen, seine landwirtschaftliche Betätigung zu intensivieren, so wie er dies auch in dem Termin der Ortsbesichtigung des Berichterstatters und in der mündlichen Verhandlung als Absicht erklärt hat. Für diese Intensivierung muß der Kläger selbst sorgen, da er allein aufgrund seiner Ausbildung hierfür die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Bei dem derzeitigen Alter des Klägers (Jahrgang 1940) und dem Erfordernis, daß die landwirtschaftliche Betätigung nur durch einen Fachmann, sprich Landwirt, erfolgversprechend intensiviert werden kann, besteht derzeit kein Bedarf für die Übergabe des Hofes an einen Nachfolger. Ein Bedarf besteht darüber hinaus auch deshalb nicht, weil der jetzt etwa 20jährige Sohn bisher eine Ausbildung in einem landwirtschaftsfremden Handwerk durchlaufen hat und er daher wegen fehlender ausreichender landwirtschaftlicher Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, erfolgversprechend die landwirtschaftliche Betätigung zu intensivieren. Alter des Klägers und dessen Fachkenntnisse einerseits und Alter seines Sohnes mit fehlenden landwirtschaftlichen Fachkenntnissen andererseits lassen es derzeitig nicht als vernünftig erscheinen, daß der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn übergibt, zumal der Sohn nach Abschluß der noch laufenden Handwerksausbildung noch eine landwirtschaftliche Lehre machen soll. Deshalb besteht auch zur Zeit kein konkreter Bedarf für ein Altenteilerhaus...“
Zitatende
Mehr kann ich Ihnen leider nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt leider nicht anbieten...
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee

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Zuletzt geändert am 25.01.2010 um 17:28:21 von Jens Bebensee.
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