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Thema: Grundstück zur Pacht

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.10.2009 14:09:54 Titel: Grundstück zur Pacht
Sehr geehrte Damen und Herren,
für unsere Hundebetreuung suchen wir dringend ein günstiges Pachtgrundstück im Kreis Stormarn mit einem kleinen Häuschen/Stall/Bungalow/Schuppen, wo man sich gelegentlich tagsüber mit den Hunden aufhalten kann. Es soll nicht als Unterbringung genutzt werden, sondern nur für die Pausen zwischen den Spaziergängen.
Über Anregungen oder Kontakte würden wir ins sehr freuen.
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 Verfasst am: 19.10.2009 16:01:55 Titel: Re: Grundstück zur Pacht
Sehr geehrte/r Herr/Frau Richter,

nach meinem Kenntnisstand verfügt der Kreis Stormarn über kein Grundstück, das Ihren Vorstellungen entsprechen und Ihnen zur Pacht angeboten werden könnte.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, sich an die keisangehörigen Stadt-, Gemeinde- und/oder Amtsverwaltungen zu wenden oder nach entsprechenden Angeboten in der Zeitung zu suchen.

Links zu den Verwaltungen finden Sie auf der Homepage des Kreises unter

-> http://www.kreis-stormarn.de/kreis/gemeinden/alphabetische_liste.html


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 16.04.2010 20:05:30 Titel: Re: Grundstück zur Pacht
Hallo, bezüglich eines solchen gemieteten Grundstücks im Kreis Stormarn, würde mich interessieren, ob es ein kleines Gartenhäuschen aus Holz, wie es sie im Baumarkt gibt, genehmigungspflichtig ist? Leider funktioniert zur Zeit das BAULEXIKON nicht, sonst hätte ich dort selber nachgelesen.
Wie schaut es mit einem Carport aus, darf sowas auf einer Wiese stehen, oder ein Holzverschlag in dem sich die Tiere bei Regen zurückziehen können?
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 Verfasst am: 17.04.2010 17:38:19 Titel: Re: Grundstück zur Pacht
Hallo Jan,

ein solches Gartenhäuschen aus Holz fällt unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).

Danach sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes verfahrensfrei.

Auch verfahrensfreie Anlagen müssen aber das materielle öffentliche Recht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, Bestimmungen über die Standsicherheit, usw.

Liegt das Grundstück im Außenbereich, sollten Sie sich vor Errichtung der Anlage mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=145 ).

Ein Carport im Außenbereich ist bau- bzw. naturschutzrechtlich problematisch, insbesondere wenn er in keiner Beziehung zu einer dort zulässigen Wohnnutzung steht.

Die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Buchstabe c LBO gilt nur für landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betriebe.

Für Gartenlaube in Kleingartenanlagen gilt die Sonderregelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h LBO. Was ein Kleingarten ist und wie groß eine verfahrensfreie Gartenlaube sein darf, steht im Bundeskleingartengesetz (siehe §§ 1 und 3 Abs. 2 unter -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkleingg/gesamt.pdf ).


Das Baulexikon funktioniert doch: siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0 .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 17.04.2010 um 17:44:16 von Jens Bebensee.
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