Hallo Jan,
ein solches Gartenhäuschen aus Holz fällt unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).
Danach sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes verfahrensfrei.
Auch verfahrensfreie Anlagen müssen aber das materielle öffentliche Recht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, Bestimmungen über die Standsicherheit, usw.
Liegt das Grundstück im Außenbereich, sollten Sie sich vor Errichtung der Anlage mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=145 ).
Ein Carport im Außenbereich ist bau- bzw. naturschutzrechtlich problematisch, insbesondere wenn er in keiner Beziehung zu einer dort zulässigen Wohnnutzung steht.
Die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Buchstabe c LBO gilt nur für landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betriebe.
Für Gartenlaube in Kleingartenanlagen gilt die Sonderregelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h LBO. Was ein Kleingarten ist und wie groß eine verfahrensfreie Gartenlaube sein darf, steht im Bundeskleingartengesetz (siehe §§ 1 und 3 Abs. 2 unter ->
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkleingg/gesamt.pdf ).
Das Baulexikon funktioniert doch: siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0 .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 17.04.2010 um 17:44:16 von Jens Bebensee.