Hallo Herr Möller,
… keine Ursache.
Noch ein Hinweis:
Ihre Rückfragen beziehen sich auf Regelungen der alten Landesbauordnung 2000/2004, die mit Ablauf des 30.04.2009 außer Kraft getreten sind. Die jetzt gültigen Bestimmungen finden Sie beispielsweise unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2009.htm#BauO_SH_2009_rahmen .
Nun zu Ihren Rückfragen:
§ 51 Abs. 1 LBO (§ 58 Abs. 1 LBO alt) gilt für Sonderbauten, die im Absatz 2 der Bestimmung abschließend aufgezählt sind. „Miniwindkraftanlagen“ sind keine Sonderbauten, so dass diese Erleichterungen hier nicht zum Tragen kommen. Im § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 LBO geht es ohnehin nicht um die Energieversorgung anderer Anlagen (z. B. von Wohngebäuden), sondern vielmehr um die Versorgung der Anlage selbst.
§ 76 LBO (alt) ist ersetzt worden durch § 71 LBO.
Diese Bestimmung über Abweichungen will nicht etwa von verfahrensrechtlichen Bestimmungen oder Tatbestandsvoraussetzungen suspendieren, sondern in Einzelfällen von materiell-rechtlichen Anforderungen in der LBO und ihren Verordnungen sowie von bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimmungen, wenn beispielsweise das jeweilige Schutzziel einer Bestimmung (z. B. eine brandschutztechnische Forderung) auch anders erreicht werden kann.
Abweichungen müssen ohnehin gesondert schriftlich beantragt und begründet werden (vgl. § 71 Abs. 2 LBO).
Die von Ihnen im Zusammenhang mit § 69 LBO (alt) beschriebenen Varianten ändern nichts daran, dass die Errichtung einer Windkraftanlage im Vordergrund steht. Deshalb nochmals mein Hinweis, dass der schleswig-holsteinische Gesetzgeber Windkraftanlagen offensichtlich deshalb nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt hat, um bereits im Vorwege Nachbarstreitigkeiten im Hinblick auf Grenzabstände, Lärmimmissionen, Schattenwurf, Diskoeffekt, usw. zu vermeiden.
Da eine Windkraftanlage „mehr eine Maschine als ein Bauwerk“ ist, muss nicht zwangsläufig beispielsweise ein/e eingetragene/r Architekt/in oder Ingenieur/in die Bauvorlagen erstellen (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBO).
Um für Ihr Vorhaben zu einer Lösung zu kommen, sollten Sie ein Bauberatungsgespräch mit dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht führen. Liegt das Grundstück im Zuständigkeitsbereich des Kreises Stormarn, finden Sie die Person unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee