Guten Tag Herr Meierfeld,
eine Bebauung des Außenbereichs ist immer problematisch.
Hinsichtlich Garage, Geräteschuppen und Pferdestall möchte ich Sie nur auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – hinweisen, das im Internet u. a. veröffentlicht ist unter ->
http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO .
Die Fragen, die Sie in diesem Forum gestellt haben, sind Musterbeispiele für eine Bauvoranfrage nach § 66 der Landesbauordnung – LBO – (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P66.htm und
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=312 ).
Sollten Sie ernsthaft die Absicht haben, diese Baumaßnahmen zu realisieren, empfehle ich Ihnen, von diesem Instrument Gebrauch zu machen und über die Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Vorbescheidsantrag zu stellen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 04.08.2009 um 11:49:20 von Jens Bebensee.