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Thema: Nutzungsänderung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.07.2009 18:27:26 Titel: Nutzungsänderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mein Möbelgeschäft / -lager aufgeben und die Räume privat für eine Sportgruppe - PFSV, PolizeiFrauenSportVereinigung -
zur Verfügung stellen.
Ist dazu eine Baugenehmigung für die Änderung erforderlich ?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Peter Domnick
- Übungsleiter PFSV -
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 Verfasst am: 02.08.2009 13:36:54 Titel: Re: Nutzungsänderung
Sehr geehrter Herr Domnick,

die Nutzung der Räumlichkeiten soll zweifellos geändert werden.

Sie bräuchten nur dann keine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung, wenn Ihr Vorhaben unter den Katalog des § 63 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) - namentlich den Absatz 3 der Bestimmung – fiele (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P63.htm ). Fällt es nicht darunter, ist es nach § 62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P62.htm ).

Nach § 63 Abs. 3 LBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn

1. für die neue Nutzung keine a n d e r e n (gemeint sind hier nicht „weiter gehenden“) öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 (gemeint ist § 63 Abs. 1 LBO) verfahrensfrei wäre


Die Errichtung eines Möbelgeschäftes / -lagers ist baugenehmigungspflichtig, so dass die Vergünstigung des § 63 Abs. 3 Nr. 2 LBO hier ausscheidet.

Wenn ich einmal unterstelle, dass Ihr Möbelgeschäft/ -lager in einem Gewerbegebiet liegt, ist es dort nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig (siehe http://dejure.org/gesetze/BauNVO/8.html ). Die geplante Nutzung hingegen fällt als „Anlage für sportliche Zwecke“ unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, so dass für die neue Nutzung a n d e r e öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.

Damit ist Ihr Vorhaben nach § 62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig.


Falls Ihr Betrieb in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, finden Sie unter dem nachstehenden Link den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in des Fachdienstes Bauaufsicht:
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf

Bauformulare findet Ihr/e Entwurfsverfasser/in unter:
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 02.08.2009 um 18:17:59 von Jens Bebensee.
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