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Thema: Carport

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 20.07.2009 22:35:02 Titel: Carport
Unser Haus hat fünf Wohneinheiten. Geplant ist der Bau eines Carports mit Satteldach (45 Grad Neigung) als Grenzbebauung für mindestens vier Stellplätze. Damit reichen die baugenehmigungsfreien neun Meter Länge leider nicht. Der Nachbar würde einer Carportbebauung von 11 oder 12 Meter Länge zustimmen. Das hieße dann wohl Statik, Genehmigung etc. mit den damit verbundenen Kosten. Oder können zwei Carports mit jeweils zwei oderr einmal zwei und einmal drei Stellplätzen mit etwas Abstand als Grenzbebauung ohne Baugenehmigung errichtet werden? Die Grundstücke sind nur in geringem Maße bebaut.
Grüße
Frank
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 Verfasst am: 02.08.2009 13:35:46 Titel: Re: Carport
Hallo Frank,

die Carportanlage ist nach den Definitionen im § 2 Abs. 2 und Abs. 8 Satz 2 der Landesbauordnung (LBO) ein Gebäude und damit auch eine Garage (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P2.htm ).

Soweit Sie die Anlage im Grenzbereich erstellen wollen, überschreiten Sie in der Tat die Grenze der Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P63.htm ).

Ein „Splitting“ in zwei Anlagen im Bereich einer Grundstücksgrenze würde Ihnen nicht weiterhelfen, weil § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO von „Gesamt“länge spricht (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P6.htm )..

Ein weiteres Problem könnte das Satteldach werden, wenn Sie die Carportanlage nicht mit der Traufseite, sondern giebelständig an/auf die Grenze setzen wollen: bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBO müssten Sie beachten, dass Giebelflächen im Bereich des Daches (sog. „Giebeldreiecke“) bei der Berechnung der Wandhöhe grundsätzlich mitgerechnet werden. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 LBO gilt für Anlagen im Grenzbereich nicht.

Da die Anlage außerdem § 50 Abse. 8 bis 11 LBO 2009 und etwaige Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans beachten muss, sollten Sie sich in der Sache von dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in beraten lassen.

Falls Ihr Betrieb in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, finden Sie unter dem nachstehenden Link den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in des Fachdienstes Bauaufsicht:
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf

Bauformulare findet Ihr/e Entwurfsverfasser/in unter:
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee

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