Hallo Frank,
die Carportanlage ist nach den Definitionen im § 2 Abs. 2 und Abs. 8 Satz 2 der Landesbauordnung (LBO) ein Gebäude und damit auch eine Garage (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P2.htm ).
Soweit Sie die Anlage im Grenzbereich erstellen wollen, überschreiten Sie in der Tat die Grenze der Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P63.htm ).
Ein „Splitting“ in zwei Anlagen im Bereich einer Grundstücksgrenze würde Ihnen nicht weiterhelfen, weil § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO von „Gesamt“länge spricht (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P6.htm )..
Ein weiteres Problem könnte das Satteldach werden, wenn Sie die Carportanlage nicht mit der Traufseite, sondern giebelständig an/auf die Grenze setzen wollen: bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBO müssten Sie beachten, dass Giebelflächen im Bereich des Daches (sog. „Giebeldreiecke“) bei der Berechnung der Wandhöhe grundsätzlich mitgerechnet werden. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 LBO gilt für Anlagen im Grenzbereich nicht.
Da die Anlage außerdem § 50 Abse. 8 bis 11 LBO 2009 und etwaige Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans beachten muss, sollten Sie sich in der Sache von dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in beraten lassen.
Falls Ihr Betrieb in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, finden Sie unter dem nachstehenden Link den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in des Fachdienstes Bauaufsicht:
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http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf
Bauformulare findet Ihr/e Entwurfsverfasser/in unter:
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http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee