Guten Tag Andreas,
die bis zum 30.04.2009 gültige Landesbauordnung Schleswig-Holstein forderte im § 6 Abs. 10 Satz 1 für Grenz- oder grenznahe Garagen entweder einen Bau direkt auf die Grenze oder in einem Mindestabstand von 1 m zur Grenze. Dieser Mindestabstand sollte sog. „Schmutzwinkel“ vermeiden, die dann entstehen (können), wenn der Nachbar einer grenznahen Garage seine Garage auf die Grundstücksgrenze setzt.
Mit Inkrafttreten der LBO 2009 am 01.05.2009 ist die Regelung über den Mindestabstand von 1 m entfallen.
Ihr Carport ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO 2009 (siehe
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P63.htm ) verfahrensfrei, muss aber insbesondere die Regelungen der §§ 6 Abs. 7 und 50 Abse. 8 bis 11 LBO 2009 (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P6.htm und
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P50.htm ) sowie etwaige Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans beachten.
Sollten Sie noch Fragen haben und im Kreis Stormarn bauen wollen, können Sie sich gerne an den/die für Ihren Bauort zuständige/n Sachbearbeiter/in wenden, den/die Sie im Internet unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf finden.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 20.07.2009 um 08:33:10 von Jens Bebensee.