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Thema: Anzeigenfreies Gebäude LBO 2009 §63

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.06.2009 14:34:11 Titel: Anzeigenfreies Gebäude LBO 2009 §63
Kann ein previlegierter Landwirt in Ortsrandlage ein Gebäude mit 3m Höhe bauen, Breite ca. 5m, Lange ca. 6m, dass an einer Seite stes halbseitig offen ist und von Tieren als Weideunterstand genutzt werden soll . Nutzung der Tiere nur zeitweilig bei schlechtem Wetter als Unterstand. Gebäude ohne Fundamente. Würde so gebut werden, dass es lagemäßig auch versetzt werden könnte. Es ist kein Naturschutzgebiet. Spielt es für den Landwirt eine Rolle ob es Außenbereich oder Innenbereich ist ? Muß das Gebäude mit Rädern versehen sein, oder lässt der § auch eine Bauweise zu, die ein Versetzten innerhalb kurzer Zeit möglich macht, oder kann es nach dem § sogar Fundamente haben ?
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 Verfasst am: 05.07.2009 14:01:08 Titel: Re: Anzeigenfreies Gebäude LBO 2009 §63
Hallo N. S.,

Sie sprechen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der neuen Landesbauordnung (LBO) an.

Danach sind verfahrensfrei

„…landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind…“

§ 63 LBO enthält (neben den §§ 68, 76 und 77 LBO) Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz der BAUGENEHMIGUNGspflicht nach § 62 Abs. 1 LBO (siehe http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P62.htm ).

Den Inhalt und die Reichweite der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000 habe ich bereits am 10.08.2005 in diesem Forum einem Herrn Schwöbbermeyer unter dem Stichwort „Weideschutzhütten“ ausführlich beschrieben (siehe unter http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/136/0/?SID=e07460ea1fc23da8dc31a07a737f62f3 ). Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich Sie auf diese Ausführungen verweisen.

Soll für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Innenbereich (in Ortsrandlage) eine Tierschutzhütte im Außenbereich erstellt werden, ist das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu beachten (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ), d. h. man müsste erst einmal schauen, ob es für die Tierschutzhütte im Innenbereich eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Standortalternative gibt.

Räder bräuchte die Anlage nicht zu haben.

Eine Anlage nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LBO ist (lediglich) BAUGENEHMIGUNGsfrei, muss aber dennoch materiell-rechtliche Bestimmungen der LBO (z. B. Standsicherheit) und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Naturschutz- und Wasserrecht) beachten.

Vor Erstellung der Anlage sollten Sie deshalb noch kurz Kontakt zur Naturschutz- und (wegen möglicher Dunglagerung) zur Wasserbehörde aufnehmen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 11.07.2009 um 16:50:52 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 06.07.2009 16:31:49 Titel: Re: Anzeigenfreies Gebäude LBO 2009 §63
1. Fundamente ?
2. Fester Boden z. B. Beton ?
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 Verfasst am: 06.07.2009 18:27:27 Titel: Re: Anzeigenfreies Gebäude LBO 2009 §63
Hallo Dieter,

die Vorschrift will den v o r ü b e r g e h e n d e n Schutz von Tieren und die Unterbringung von Erteerzeugnissen ermöglichen.

Während Gebäude zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen durchgängig genutzt werden dürfen, dienen beispielsweise dem vorübergehenden Schutz von Tieren (tür- und torlose) Weidehütten, die die Tiere „ohne fremde Hilfe“ betreten und wieder verlassen können. Ein Stall, in dem Tiere im sog. „Rein-Raus-Verfahren“ gemästet werden, würde dem vorübergehenden Schutz selbst dann nicht dienen, wenn der Stall zwischen den einzelnen Mastgängen planmäßig vier Wochen leer stünde.

Die Stellungnahme vom 05.07.2009 verweist bereits auf meinen Beitag vom 10.08.2005 und damit auf eine Kommentierung zur alten LBO. Hier nun doch noch einmal der Text:

Nach dem Kommentar Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Auflage, 8. Lieferung - Stand: Februar 2005 - (Rdnr. 83 zu § 69 LBO) handelt es sich i.d.R.

„... um untergeordnete Gebäude im Sinne des § 57 Abs. 2, z.B. um die auf Viehweiden üblichen, ohne Fundament und leichtgebauten Schutzhütten (zum vorübergehenden Schutz des Viehs) ... Zu Gebäuden nach Nummer 22 zählen Viehunterstände, Melkstände, Feldscheunen oder Offenställe, nicht hingegen Schutzhütten für Land-, Forst- oder Gärtnereiarbeiter, Angler, Jäger oder Wanderer. Es fehlt einem Gebäude i. d. R. das Merkmal „zum vorübergehenden Schutz“ von Tieren, wenn es sich um das einzige Stallgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt; auch die Konstruktion schließt den nur vorübergehenden Unterbringungszweck von Pferden aus, wenn es nicht als in der Landwirtschaft üblicher offener Weideunterstand anzusprechen ist (OVG Lüneburg, Urt. vom 9. November 1979 - 1 A 110/78 -, n.v.). Ein Stall, der - wie übliche Ställe - zum dauernden Schutz von Tieren bestimmt ist, ist nicht nach Nummer 22 genehmigungs- und anzeigefrei. Wenn z. B. Tiere regelmäßig in einem Stall gehalten werden, handelt es sich nicht um einen „vorübergehenden Schutz von Tieren“, sondern um eine auf Dauer angelegte Tierhaltung in einem Gebäude, das nach § 73 oder § 75 genehmigungsbedürftig ist...“

Die Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der neuen LBO soll nicht jedermann, sondern nur solchen Personen die Möglichkeit eröffnen, u. a. Weideschutzhütten zu errichten, die einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb führen und damit die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllen.

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fordert wiederum, dass ein Vorhaben dem „Betrieb“ dienen muss. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechsprechung dann der Fall, wenn ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

Kurz gesagt:
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der neuen LBO verbietet es nicht, im Einzelfall ein Fundament oder einen festen Boden einzubauen, wenn ein „vernünftiger Landwirt“ dies auch täte.



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 06.07.2009 um 18:29:03 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 08.07.2009 14:21:20 Titel: Re: Anzeigenfreies Gebäude LBO 2009 §63

Aufrichtigen Dank !

Das ist doch mal Klartext !
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