Hallo N. S.,
Sie sprechen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der neuen Landesbauordnung (LBO) an.
Danach sind verfahrensfrei
„…landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind…“
§ 63 LBO enthält (neben den §§ 68, 76 und 77 LBO) Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz der BAUGENEHMIGUNGspflicht nach § 62 Abs. 1 LBO (siehe
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2009_P62.htm ).
Den Inhalt und die Reichweite der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000 habe ich bereits am 10.08.2005 in diesem Forum einem Herrn Schwöbbermeyer unter dem Stichwort „Weideschutzhütten“ ausführlich beschrieben (siehe unter
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/136/0/?SID=e07460ea1fc23da8dc31a07a737f62f3 ). Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich Sie auf diese Ausführungen verweisen.
Soll für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Innenbereich (in Ortsrandlage) eine Tierschutzhütte im Außenbereich erstellt werden, ist das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu beachten (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ), d. h. man müsste erst einmal schauen, ob es für die Tierschutzhütte im Innenbereich eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Standortalternative gibt.
Räder bräuchte die Anlage nicht zu haben.
Eine Anlage nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LBO ist (lediglich) BAUGENEHMIGUNGsfrei, muss aber dennoch materiell-rechtliche Bestimmungen der LBO (z. B. Standsicherheit) und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Naturschutz- und Wasserrecht) beachten.
Vor Erstellung der Anlage sollten Sie deshalb noch kurz Kontakt zur Naturschutz- und (wegen möglicher Dunglagerung) zur Wasserbehörde aufnehmen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 11.07.2009 um 16:50:52 von Jens Bebensee.