Dank für die Antwort, aber vielleicht habe ich mich zu unklar ausgedrückt: die Garage ist entsprechend den Vorschriften ohne Baugenehmigung bereits errichtet und deckt auch die Vorgaben des Bebauungsplans ab. Dieser sieht keine Verpflichting, Garagen innerhalb des Baufensters zu bauen, vor.: Mir geht es jetzt um den zusätzlichen Carport, der für einen Zweitwagen benötigt wird. Bei der vorhandenen Garage ( L-Form) handelt es sich nämlich um eine Einzelgarage. Sie ist in einer Grenzbebaung in einer Ecke des Grundstücks erfolgt. Die Grenzbebauung beträgt pro Seite 8m. Der Carport soll an das im Baufenster stehende Wohnhaus (wie beschrieben) angebaut werden und läge teilweise außerhalb der des Baufenster. Ferner läge der Carport etwa in der Mitte des Grundstücks - mit einem Abstand von 7m bzw. 3,50 m ( Breite des Carports 3,50 m) zum hinteren Nachbargrundstück. Garage und Carport (für erstere Grenzbebauung, für 2. Bebauung wie eben beschrieben ) hätten zusammen , aber mit unterschiedlichem Abstand zu Nachbargrundstück, eine Länge von ca. 12 m ( 8 m für die Garage, 4m für offenen Carport. Ginge das so denn?
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