Hallo Frau/Herr B. S.,
wenn ich das richtig verstehe, steht der Zaun auf Ihrem Grundstück.
In diesem Falle können Sie als Eigentümer/in zivilrechtlich etwas gegen den Zaun unternehmen (vgl. §§ 906 ff. und 1004 BGB unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html ).
Vor einer evtl. Klage müssen Sie sich aber an eine Gütestelle wenden (vgl. Landesschlichtungsgesetz unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/ZPOEGPg15aAG_SH.htm#ZPOEGPg15aAG_SH_P1 ).
Es ist richtig, dass Sichtschutzwände nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein nur bis 5 m Länge und bis zu 2 m Höhe an der Grundstücksgrenze zulässig sind; ein ggf. bestehender Bebauungsplan kann eine andere Bestimmung treffen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee