Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Günther,
immer vorausgesetzt, dass es für Ihr bzw. des Nachbars Grundstück keinen gültigen Bebauungsplan gibt, der etwas Gegenteiliges besagt, ist ein blickdichter Zaun, also ein Sichtschutzzaun, mit einer Höhe von 1,40m sowohl genehmigungsfrei als auch an der Grenze zulässig. Erst wenn ein solcher Zaun eine Höhe von mehr als 1,50m hat, gibt es Einschränkungen in der Länge.
Fragen Sie doch mal Ihre Gemeindeverwaltung, ob es einen Bebauungsplan gibt und wenn ja, ob darin etwas zu Sichtschutzzäunen steht.
Wegen des Streichens und der Wartung des Zaunes muss ich Sie auf das im Privatrecht zu findende Nachbarschaftsrecht verweisen. Meines Wissens finden Sie dort aber etwas zu diesem Thema ( Stichwort: Hammerrecht o.ä.).
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