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Thema: Flächennutzungsplan

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.03.2009 15:50:50 Titel: Flächennutzungsplan
Schönen Guten Tag in die Runde !

Durch die Medien geht gerade das Thema / Problem des Port Olpenitz. Dort hatte ein Investor ein Bauvorhaben mit Ferienhäusern und Bootsanlegern geplant.

Das Oberverwaltungsgericht sprach in seinem Urteil vor etwa 1 bis 2 Wochen davon, daß das Vorhaben \\\"illegal\\\" sei
und es wurde eine Baueinstellung verfügt.

Kläger war der NABU. Unter Vermittlung des MP Carstensen wurde nun ein Kompromiß gefunden.
Es wird ein neuer \\\"Flächennutzungsplan\\\" erstellt und der \\\"soll durchgehen\\\".

So weit die Schilderung, wie aus den Medien bekannt.



Nun meine Fragestellung :

Kann eine Stadt wie Kappeln einen \\\"Flächennutzungsplan\\\" erstellen,
der verbindlich ist ?

Wer kann denn dagegen angehen ? - Bisher war es ja eine Umweltschutzorganisation -

Nach meiner Vorstellung :
- wird ein \\\"Flächennutzungsplan erstellt. - Richtig ? - Dagegen dürften ja eigentlich nur \\\"Betroffene\\\"
Widerspruch / Einspruch einlegen können, oder ?

- Danach wäre erst mal das Verwaltungsgericht dran, oder ?

- Erst danch das Oberverwaltungsgericht, oder ?

Und solch ein Widerspruch / Einspruch / eine solche Klage (wer klagt gegen wen ?) muß auch
\\\"begründet\\\" sein und sich auf Gesetze beziehen ................


Provozierend nachgefragt : wenn Du ein \\\"Spaßmacher\\\" daher kommt und meint auch mal in die Medien zu wollen,
dann geht er / sie einfach den gleichen Weg und stürzt damit jeden \\\"Plan\\\" in jedem Ort, oder ???


Nun bin ich mal gespannt auf eine (kurze) Schilderung
und verbleibe mit ratlosen Grüßen.
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 Verfasst am: 28.03.2009 09:10:03 Titel: Re: Flächennutzungsplan
Hallo Frager,

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Bauleitpläne (Flächennutzungsplan als vorbereitender und Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan) werden von den Gemeinden aufgestellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB -).

Das zuständige Oberverwaltungsgericht Schleswig (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ) hat am 12.03.2009 den Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren (Geschäftszeichen 1 KN 12/08) für unwirksam erklärt.

Nach meinem Kenntnisstand hat das OVG sein Urteil auf die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen des benachbarten Vogelschutzgebiets sowie die fehlerhafte Abwägung der Belange des Landschaftsbildes gestützt und wegen grundsätzlicher Bedeutung zum Umfang des Klagrechts anerkannter Umweltverbände die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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