Hallo Frager,
zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Bauleitpläne (Flächennutzungsplan als vorbereitender und Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan) werden von den Gemeinden aufgestellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB -).
Das zuständige Oberverwaltungsgericht Schleswig (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter
http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ) hat am 12.03.2009 den Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren (Geschäftszeichen 1 KN 12/08) für unwirksam erklärt.
Nach meinem Kenntnisstand hat das OVG sein Urteil auf die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen des benachbarten Vogelschutzgebiets sowie die fehlerhafte Abwägung der Belange des Landschaftsbildes gestützt und wegen grundsätzlicher Bedeutung zum Umfang des Klagrechts anerkannter Umweltverbände die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee