Geschrieben von:
Sabine T.
|
Guten Tag,
nachdem ich Ihr Dossier über Garagen soeben gelesen habe, bleiben bei mir trotzdem noch einige Fragen.
Wie wohnen in einem innerstädtischen Wohngebiet. Der b-Plan ist nach Aussage der Sachbearbeiterin "frei", d.h. keine Vorgaben.
Es handelt sich um eine ältere Reihenhaussiedlung, deren Zufahrt über eine Privatstraße/ Garagenhof erfolgt. Diese Privatstraße und die sich darauf befindlichen Garagen und Stellplätze gehört nur knapp 50% der Eigentümer. Dies hat zur Folge, dass nicht jeder Anwohner über einen Parkplatz verfügt, bzw. das auch die Eigentümer des Garagenhofes nur begrenzten Parkraum haben. Auf dem Garagenhof / der Privatstraße stehen mehrere Parkverbotsschilder. Alle Anwohner haben ein Wegerecht.
Nun würden wir gerne ein Carport auf unserem Grundstück errichten.
Laut Aussage der Sachbearbeiterin ginge dies nicht, da der Garagenhof/ die Privatstraße als Parkraum für die Wohnanlage eingetragen sei. Defacto gibt es hier jedoch nicht für alle Parkraum, insbesondere nicht für "Nichteigentümer" der Straße, oder wenn man als Eigentümer mehrere Fahrzeuge besitzt.
Kann uns jetzt wirklich der Bau des Carports verwehrt werden? Kann es sein, das der privatrechtliche Vertrag über die Überlassung des Grundstückes durch den Bauträger an nur einige "Begünstigte Anlieger" der das Parken auf dem Grundstück für nicht Eigentümer ausschließt gültig ist, obwohl das Grundstück als Parkfläche ausgewiesen ist? Wenn wir wirklich kein Carport bauen dürfen, bricht dann der privatrechtliche Vertrag diese Ausweisung im "Bebauungsplan"? (Die Sachbearbeiterin sagte etwas von "Verkehrswegeplanung oder ähnlich, nicht Bebauungsplan.)
Können dann evtl. nur "Nichteigentüme"r einen Carport bauen oder auch Eigentümer für ihre "Zweitautos"?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten
Mit freundlichem Gruß
Sabine T.
|