Hallo Frau Ameln,
zum vielleicht besseren Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB möchte ich Sie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2009
– 4 B 50.08 – verweisen, den Sie im Internet nachlesen können unter ->
http://www.bverwg.de/media/archive/7676.pdf : Für Sie interessant wird es ab Randnummer 4.
§ 34 BauGB bietet im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 und 2 BauGB meistens viel mehr Möglichkeiten, eine Bebauung zu realisieren, weil es bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens auf die – im Regelfall einzuhaltenden - „Rahmen“ hinsichtlich
- der Art der baulichen Nutzung (hier ist allerdings oft ein Rückgriff auf die Baugebiete der BauNVO angezeigt, vgl. § 34 Abs. 2 BauGB),
- des Maßes der baulichen Nutzung und
- der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
ankommt.
Je unterschiedlicher der jeweilige „Rahmen“ vorgegeben ist, umso mehr Freiheiten bestehen für eine geplante Bebauung.
Durch die BauGB-Novelle 2007 (= Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. 12. 2006, BGBl. I S. 3316) ist mit § 13a BauGB zum 01.01.2007 ein beschleunigtes Verfahren eingeführt worden (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/13a.html ). Eine förmliche Umweltprüfung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die beiden letzten Fragen kann ich Ihnen nicht beantworten. Die müssten Sie an die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit richten…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 24.07.2011 um 17:29:24 von Jens Bebensee.