Guten Tag Herr Detlefsen,
zu Tierunterständen haben wir uns bereits in diesem Forum „ausgelassen“ (siehe Thema „Weideschutzhütten“).
Zu Frage 1:
Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO nicht gegeben sind, d. h. die Schutzhütte keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sondern lediglich der Hobbytierhaltung.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat beispielsweise wiederholt entschieden, dass in der Haltung von nur zwei Pferden kein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gesehen werden kann und eine solche Pferdehaltung auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässig ist (siehe unter
http://www.bverwg.de/media/archive/2405.pdf ). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.01.2005 - 1 BvR 2507/04 – übrigens nicht zur Entscheidung angenommen.
Zu Frage 2:
Dient die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist kein Bauantrag erforderlich, wenn die Firsthöhe von 4 m nicht überschritten wird. Ggf. wird aber eine naturschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.
Zu Frage 3:
Strom- und Wasserversorgung brauchen Sie aus rein baurechtlicher Sicht nicht. „Im Auge behalten“ sollten Sie § 49 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P49.htm ) und ggf. die Wasserbehörde kontaktieren.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee