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Thema: Tierunterstand

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 30.12.2008 13:40:22 Titel: Tierunterstand
Guten Tag in die Runde !
Wir haben vor Jahren eine Weide im Aussenbereich gekauft, aber nie selbst eine richtige
Verwendung gehabt.

Nun möchte ein Freund diese Weide pachten für seine Tiere. Er möchte das aber nur, weil
er 20 Kilometer entfernt wohnt, mit einem einfachem Tierunterstand. Sozusagen eine
einfache Bretterbude, die die Tiere gegen Witterung schützt.

Meine Fragen.
Wird für den Unterstand eine Baugenehmigung benötigt ?
Wer muß diese beantragen, wir als Eigentümer oder under Pächter (Landwirt) ?
Kann oder muß eine Strom- bzw. Wasserversorgung geledgt werden ?

Danke für Ihre Mühe und guten Rutsch in 2009.
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 Verfasst am: 09.01.2009 19:28:06 Titel: Re: Tierunterstand
Guten Tag Herr Detlefsen,

zu Tierunterständen haben wir uns bereits in diesem Forum „ausgelassen“ (siehe Thema „Weideschutzhütten“).

Zu Frage 1:
Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO nicht gegeben sind, d. h. die Schutzhütte keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sondern lediglich der Hobbytierhaltung.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat beispielsweise wiederholt entschieden, dass in der Haltung von nur zwei Pferden kein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gesehen werden kann und eine solche Pferdehaltung auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässig ist (siehe unter http://www.bverwg.de/media/archive/2405.pdf ). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.01.2005 - 1 BvR 2507/04 – übrigens nicht zur Entscheidung angenommen.


Zu Frage 2:
Dient die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist kein Bauantrag erforderlich, wenn die Firsthöhe von 4 m nicht überschritten wird. Ggf. wird aber eine naturschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.


Zu Frage 3:
Strom- und Wasserversorgung brauchen Sie aus rein baurechtlicher Sicht nicht. „Im Auge behalten“ sollten Sie § 49 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P49.htm ) und ggf. die Wasserbehörde kontaktieren.



Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 10.01.2009 08:37:40 Titel: Re: Tierunterstand

Herzlichen Dank !
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 Verfasst am: 11.01.2009 16:29:43 Titel: Re: Tierunterstand
Hallo Herr Detlefsen,

gern geschehen.

Hier übrigens noch einmal der Link zum Thema "Neue Landesbauordnung" (siehe Frage von Jenny zu einem Wintergarten):

-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=298

Mit freundlichen Grüßen

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 11.01.2009 um 16:30:09 von Jens Bebensee.
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