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Thema: Instandhaltung Flachdach

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 18.12.2008 12:10:10 Titel: Instandhaltung Flachdach
Guten Tag,

ich beabsichtige, das marode Flachdach eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Anbaus zu sanieren.
Jetzt stellt sich mir die Frage, bis zu welchem Grad eine Sanierung noch als genehmigungsfreie Instandhaltung gilt.
Das Flachdach ist mit herkömmlicher Dachpappe auf einer Holzschalung gedeckt.
Ich gehe davon aus, das die Erneuerung der Dachpappe durch eine Schweißbahn keiner Baugenehmigung bedarf?
Gilt dies auch für den Austausch einiger der Schalungsbretter, sollten diese aufgrund von Feuchtigkeitsschäden ausgetauscht werden müssen?
Ist es möglich, einen Vor-Ort-Termin mit dem Bauaufsichtsamt zu vereinbaren, Zwecks einer direkten Beurteilung?

Vielen Dank
Lars Welkenbrück
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 Verfasst am: 21.12.2008 15:03:42 Titel: Re: Instandhaltung Flachdach
Hallo Herr Welkenbrück,

die erste Frage, die Sie (sich) beantworten müssen, ist, ob das Gebäude / der Anbau überhaupt Bestandsschutz genießt. Was Bestandsschutz bedeutet und wann er untergeht, können Sie unter dem gleichnamigen Begriff in unserem Baulexikon nachlesen (siehe - > http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ).

Sollte das Gebäude selbst schon keinen Bestandsschutz genießen, wären jegliche Maßnahmen – auch solche, die an sich baugenehmigungs- und anzeigefrei wären – illegal.


Maßnahmen am Dach eines Gebäudes bieten immer wieder Nährstoff für umfangreiche (schriftliche) Diskussionen über die Frage, wann genau die Grenze der Genehmigungs- und Anzeigefreiheit überschritten wird (siehe dazu beispielsweise die Themen „Dachstuhl erneuern“ und „Umbau am Bestand im Außenbereich“ in diesem Forum).


Deshalb sollten Sie genau den Weg gehen, den Sie einschlagen wollen – lassen Sie sich von dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht beraten (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=41 ).

Sollte das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich liegen, finden Sie den/die zuständige Sachbearbeiter/in unter - > http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf .

Bitte beachten Sie: Frau Haage heißt jetzt Frau Krien (das muss noch aktualisiert werden).


Mit freundlichen Grüßen


Jens Bebensee
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 Verfasst am: 05.01.2009 07:14:44 Titel: Re: Instandhaltung Flachdach
Moin
Dächer sind im allgemeinen nie so lange haltbar wie das Gebäude als solches, müssen also turnusmässig erneuert werden, einige früher andere später. Wenn nun die alte Dachaut gegen eine gleiche neue ersetzt wird warum sollte da das Bauamt gefragt werden? Da tut sich bei mir ein Riesenverständisloch auf...dann hätten die Bauämter nichts anderes zu tun als den Dachdeckerfirmen hinterherzufahren. Ich arbeite seit 30 Jahren in dem Gewerbe und mir ist bisher noch nie untergekommen das der Bauherr sich zum neueindecken eine Genehmigung holen musste.Selbst alte Reetdächer wurden gegen Eternit getauscht weils billiger war und auch hier ist eine Änderung des äusseren Erscheinungsbildes sowie die Belastung des Dachstuhls(Statik) gegeben,aber noch NIE wurde dafür eine Genehmigung gebraucht..????????
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 Verfasst am: 05.01.2009 13:19:03 Titel: Re: Instandhaltung Flachdach
Hallo Bodo,

tja, mit dem "Brauchen" einer Genehmigung ist das so eine Sache. Nicht selten liegt die Antwort im Auge des Betrachters.

Die Bauaufsichten haben gar keinen Grund den Dachdeckerfirmen hinterherzufahren, da grundsätzlich immer erstmal der Bauherr, sprich der Eigentümer eines Grundstückes, dafür verantwortlich ist, sich an die Gesetze und Vorschriften zu halten. Wobei meines Wissens ( aber das ist Privatrecht) die ausführende Firma eine Art Bedenkenhinweispflicht hat und im Zweifelsfall den Bauherren darauf aufmerksam machen muss, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Des Weiteren kann z.B. für ein Grundstück, bei dem die Dacheindeckung des Hauses verändert oder erneuert werden soll, ein Bebauungsplan vorliegen, der z.B. engobierte oder glänzende Pfannen oder Reet o.ä. ausschließt. In diesen Fällen wäre von der Bauaufsicht zu prüfen, ob eine Befreiung für diese Abweichung erteilt werden kann.
Oder das Reethaus, von dem Sie sprechen, ist ein Denkmal. Dann können Sie auch nicht "einfach so" das Reetdach gegen Eterniteindeckung tauschen.

Sie sehen also, dass auch ein Dachdecker gut daran täte, gewisse Hintergründe im Auge zu behalten, statt ein Pauschalurteil nach dem Motto "eine Baugenehmigung brauchen wir nicht" zu fällen.
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 Verfasst am: 05.01.2009 17:43:04 Titel: Re: Instandhaltung Flachdach
Moin
Wenns unter Denkmalschutz steht gehts auch um die Zuschüsse, dann wird eh ein Behördengang nötig, in einer Bebauung wo es rote Ziegeldächer gibt kann natürlich kein schwarzes Blechdach draufgenagelt werden das sind Selbverständlichkeiten, allerdings in diesem Fall hier gehts klar darum das der vorhandene Dachaufbau repariert werden soll und da könnte von Ihrer Seite eine klare Antwort nämlich das die Dacherneuerung genehmigungsfrei ist kommen, das würde die Sache doch erheblich vereinfachen.
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 Verfasst am: 29.01.2009 10:39:32 Titel: Re: Instandhaltung Flachdach
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe mir die verlinkten Dokumente durchgesehen und bin dabei auf eine weitere Frage gekommen.
Der Bestandsschutz richtet sich demnach auch an der Nutzung des Gebäudes.
Ist dabei die aktuelle Nutzung und die bei Genehmigung des Gebäudes beantragte Nutzung maßgeblich?
Wenn letzteres, wie ist es mir möglich, diese in der Genehmigung festgehaltene Nutzungsart festzustellen?
Das Gebäude besteht seit den 1930er Jahren und es liegt mir keine Baugenehmigung mehr vor.
Ist die damals genehmigte Nutzung der Bauaufsichtsbehörde bekannt und dort von mir zu erfragen?

Vielen Dank
Lars Welkenbrück
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 Verfasst am: 07.02.2009 12:51:25 Titel: Re: Instandhaltung Flachdach
Hallo Herr Welkenbrück,

genau - der Bestandsschutz bezieht sich auf den Baukörper UND seine Nutzung.

Bei der Klärung der Frage, ob eine Anlage (noch) Bestandsschutz genießt, verfolgt man sozusagen deren rechtliches Schicksal von ihrem Entstehungszeitpunkt an: Ist die Anlage beispielsweise ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auch nicht genehmigungsfähig gewesen, bedeutet dies noch lange nicht, dass sie keinen Bestandsschutz genießt. Bestandsschutz würde diese Anlage dann genießen, wenn sie entweder später einmal (rechtswidrig) genehmigt worden ist oder zu einem merklichen Zeitpunkt dem materiellen öffentlichen(Bau)Recht entsprach.

Insofern nach wie vor mein Tipp: Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bauaufsicht – vielleicht hat sie ja noch Unterlagen von dem Haus …

Der Kreis Stormarn ist in dieser Sache übrigens in einer etwas unglücklichen Situation: Unser altes Archiv in der damaligen Kreisstadt Wandsbek ist einem Bombenangriff zum Opfer gefallen, siehe http://www.kreis-stormarn.de/aktuelles/fotoarchiv/index.php?view=categories&mode=show_category&id=11 .

Nun ist das mit der Beweislast so: Nicht die Bauaufsicht muss nachweisen, dass es keine Baugenehmigung gegeben hat (Wie soll das denn gehen?), sondern derjenige, der sich auf den Bestandsschutz beruft, muss nachweisen, dass es eine Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung gibt. Auch Gebäude, die jahrelang nicht genutzt worden sind, verlieren übrigens mit der Zeit den Bestandsschutz.


Leider erwerben zahlreiche Interessenten „Haus und Hof“, ohne vorher mal einen Blick in die Baugenehmigungsunterlagen geworfen zu haben. Kaufen Sie ein Fahrzeug, ohne sich den „Brief“ aushändigen zu lassen?


Eine im Entwurf befindliche Bauvorlagenverordnung will in Zukunft die BauherrInnen (EingentümerInnen) verpflichten, die Genehmigungsunterlagen aufzubewahren.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 07.02.2009 um 12:53:08 von Jens Bebensee.
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