Guten Tag Herr Bebensee
Erst mal ein riesiges Dankeschön für die Auskunft !
Nun bin ich auch schlauer. Aus meiner Schilderung werden sie erkannt haben das ich zurecht etwas verärgert bin. Noch 3 Tage vor der letzten OG- Sitzung teilte mir der OG- BGM mit das es dieses mal auf jeden Fall klargeht. Und dann ging es wieder in die Hose.
Wenn ich nur nicht immer alle möglichen Zusagen bekommen hätte.
Derzeit geht es mir nur um eine Erweiterung des Wochenendhauses.
Folgendes wüsste ich nun noch gerne:
1.: Mein Haus steht ganz alleine in sog. 2. Reihe. Hier steht nur mein Haus. Handelt es sich dabei
überhaupt um ein sog. Wochendplatz ?
2.: Wenn ein Wochendhaus (als Teil einer Splittersiedlung) erweitert wird - greift hier denn überhaupt das
Argument: Zersiedlung und Bildung einer Splittersiedlung ?
3.:Mein Haus ist unterkellert; es besteht ein Zugang von Außen. Nun habe ich mir überlegt den Raum oben
mit einem kleinen Treppenhaus mit dem Keller zu verbinden. Im Keller wäre ein 2. Schlafraum möglich.
Gem. § 62 1 (1) a LBauORP,
genehmigungsfreie Vorhaben, darf im Außenbereich doch bis zu 10m³ umbauten Raumes ohne
Aufenthaltsräume errichtet werden.
Dieser Anbau würde nicht als das Treppenhaus enthalten (evt. noch die Eingagngstür). Wäre dies
möglich- ist eine reine Treppe ein \\\" Aufenthaltsraum\\\" in diesem Sinne ? Das Treppenhaus wäre außen
angebaut und würde nicht von der ohnehin geringen Wohnfläche abgehen.
In diesem Urteil -
http://www.sternwarte-kohlhau.de/dukumente/Gesetz.htm - wird das Treppenhaus
als Aufenthaltsraum asgenommen
4.: Das Haus besitzt eine überdachte Terasse von ca. 6m². Habe ich jetzt noch 4m² frei ? Und ist eine
größe Überdachung einfach verboten oder muss diese durch den OG- Rat genehmigt werden ?
5.: Die OG und VG hätte eigentlich nichts gegen eine Erweiterung gehabt. Die OG hätte auch zugestimmt
wenn eine Umwidmung ausgeblieben wäre. Die VG hatte nun \\\"entdeckt\\\" das es sich um ein sog.
Kleinwochenendhaus handelt. Besteht für die Gremien überhaupt die Möglichkeit einer Erweiterung
zuzustimmen ? Für den SB der VG bestand die einzige Möglichkeit darin eine Abrundungssatzung für
das Gebiet/Gelände zu erlassen (Umwidmung zum Wohnhaus)- was die OG natürlich nicht wollte.
Ich wünsche ein frohes Fest
Markus Bäcker