Hallo Herr Maier,
Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Deshalb gibt es in den Bauordnungen der Bundesländer tlw. unterschiedliche Regelungen zu Grenzgaragen.
In Schleswig-Holstein regelt § 6 Abs. 10 LBO u. a. die Zulässigkeit von Grenzgaragen (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ):
- > Gesamtlänge (d. h. inklusive Dachüberstände und Regenrinne) max. 9 m,
- > mittlere Wandhöhe über der festgelegten Geländeoberfläche max. 2,75 m (i. d. R. ist das der „gewachsene Boden“, vgl. § 2 Abs. 6 LBO unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ), wobei Dachneigungen bis 45 Grad zulässig sind.
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sind auf dem Dach zulässig, Terrassen jedoch nicht.
Terrassen sind zwar keine Gebäude; von ihnen gehen jedoch schon dann Wirkungen wie von Gebäuden aus, wenn sie höher als 1 m sind (vgl. dazu § 6 Abs. 9 LBO).
Rechtsprechung gibt es zu dem Thema natürlich auch. Nur beispielhaft möchte ich auf die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2005 10 B 972/05 – und vom 05.08.2008 – 7 A 2828/07 - verweisen, die Sie nachlesen können unter
- >
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/10_B_972_05beschluss20050930.html und
- >
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/7_A_2828_07beschluss20080805.html .
Die Frage nach der Erforderlichkeit und der Höhe von Umwehrungen stellt sich danach wohl nicht mehr. Sie finden die entsprechenden Regelungen u. a. im § 43 LBO (siehe unter - >
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P43.htm ).
Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von jedem Betroffenen, möglichst frühzeitig gegen ein Vorhaben vorzugehen, das ihn beeinträchtigt oder noch zu beeinträchtigen droht. Damit soll erreicht werden, dass ein möglicher Schaden für einen Bauherrn durch eine ggf. erforderlich werdende Beseitigung möglichst gering gehalten wird. Duldet der Nachbar „sehenden Auges“ die Fertigstellung und Nutzung einer seine Nachbarrechte beeinträchtigenden Anlage, läuft er Gefahr, dass ihm die Verwirkung seiner Rechte entgegengehalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee