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Thema: Vereinigung von Grundstücken

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.10.2008 09:07:59 Titel: Vereinigung von Grundstücken
Guten Tag zusammen :))

Auch wir wohnen im sog. Außenbereich und haben ein "Platzproblem". Dieses könnten wir lösen durch den Zukauf von hinter liegendem Gelände.
Dieses aber ist als "landwirtschaftliche Fläche" ausgewiesen.

Das Problem ist, wohin mit den 3 Garagen ?

Daher diese Frage :
Wir stellen uns vor, einen Teil des hinteren Gelände vom Nachbarn zu erwerben. Unter uns Nachbarn sind wir uns einig. Nun sagte man uns
auf dem Amt, diese beiden Gründestücke müßten dann "vereinigt werden im Rechtssinne" und das würde beim Grundbuchamt
geschehen.
Ist das so möglich, unser kleines Grundstück zu vergrößern ? Und können dann die Garagen darauf ?
(Zu Garagen habe ich ja einiges hier im Forum gefunden.)

Liebe Grüße Suse :))
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 Verfasst am: 30.11.2008 19:26:01 Titel: Re: Vereinigung von Grundstücken
Hallo Frau Steinhoff,

Ihnen würde sicherlich niemand „Steine in den Weg legen“, wenn Sie Ihr Grundstück

- > real durch Zukauf eines Teil des hinter gelegenen Grundstücks und Zusammenlegung beider im Grundbuch (ein Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnis-Nummer) oder
- >„auf dem Papier“ durch Vereinigungsbaulast

vergrößerten.

Das Problem blieben die 3 Garagen.

Ich möchte Sie dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – verweisen, dessen Leitsätze u. a. veröffentlicht sind unter - > http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/4C1097.html

Im Volltext habe ich das Urteil leider nicht „im Netz“ gefunden; es ist beispielsweise veröffentlicht in BauR 1998, S. 760, NuR 1998, S. 424; BRS 60 Nr. 98 und NVwZ 1998, S. 842.


Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, sollten Sie mit Ihrer Bauaufsicht Kontakt aufnehmen.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 01.12.2008 11:39:48 Titel: Re: Vereinigung von Grundstücken
Moin - Moin Herr Bebensee !

Ich habe immer meine Bedenken, wenn Urteile \\\"1:1\\\" übertragen werden sollen. Das funktioniert weder im
Strafrecht - was mein Gebiet ist - und auch nicht im Verwaltungsrecht.

Wenn ich mir nun vorstelle, daß die o. ausführende Bauwillige ein Grundstück bewohnt, auf dem sie eben
\\\"nicht ausreichend Platz für Parkplätze\\\" hat, geschweige denn \\\"für Garagen\\\", dann müßte sie evtl. im
schlimmsten Fall \\\"auf der Straße vor dem Haus\\\" parken.
Ob das der Gesetzgeber so gewollt hat bezweifele ich doch mal ........................
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