Hallo Frau Seebald,
erst einmal muss zwischen genehmigungspflichtig/ - fähig und zulässig unterschieden werden.
Ein Vorhaben kann genehmigungsfrei sein, aber trotzdem ist es möglicherweise unzulässig.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall müsste erstmal geprüft werden, ob laut Bebauungsplan, sofern es einen gibt, die Nutzung als Abstellplatz zulässig ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob von den abgestellten Objekten eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume ausgeht.
Zur Genehmigungspflicht: Abstell- und Lagerplätze bis zu 300qm Fläche ( außer in Wohngebieten und im Außenbereich) sind genehmigungsfrei ( § 69 Abs. 1 Nr. 36 LBO).
Um Ihre Frage im Detail zu klären, möchte ich Ihnen empfehlen, ein Gespräch mit dem für Ihr Grundstück zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Dieser kann Ihnen auch sagen, was genau zulässig ist.
Die Liste der Sachbearbeiter finden Sie unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf
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Zuletzt geändert am 27.09.2008 um 18:41:18 von Jens Bebensee.