Guten Tag Frau/Herr Bruns,
schön, dass Sie zu uns gefunden haben.
Ihrem Beitrag entnehme ich, dass der Hof Ihrer Mutter offensichtlich im Außenbereich liegt.
Ein Ersatzbau bzw. eine Neuerrichtung im Außenbereich kommt nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Tat nur für (Dauer-)WOHNgebäude in Betracht (siehe dazu
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Um Wiederholungen zu vermeiden möchte ich dazu auf meine Antwort vom 03.02.2007 an Herrn Molitor auf Seite 2 des Themas „Bauen im Außenbereich“ verweisen; dort finden Sie auch Links zu verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, die sich mit dem Thema beschäftigt.
Demnach könnte man in Ihrem Falle allenfalls über eine Nutzungsänderung des „alten Hühnerstalls“ unter den erleichterten Bedingungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachdenken. Die gesetzlichen Bestimmungen sprechen von „…zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz…“ (Buchstabe a) und davon, dass „…die äußere Gestalt des Gebäudes … im Wesentlichen gewahrt…“ bleiben muss (Buchstabe b) – mit anderen Worten: ein Neubau kommt also nicht in Betracht.
In seinem Urteil vom 05.02.2007 – 1 BV 05.2981 – (veröffentlicht u.a. in BauR 2007, 1693 und NVwZ 2007, 1450) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beispielsweise folgenden Leitsatz aufgestellt:
„…Mit einer nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten („teilprivilegierten“) Nutzungsänderung eines ehemals land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes dürfen zwar erhebliche bauliche Änderungen, insbesondere im Gebäudeinnern, verbunden sein; von den die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) müssen jedoch zumindest wesentliche Teile erhalten werden…“
Auf zwei Leitsätze, die das OVG Nordrhein-Westfalen aufgestellt hat, möchte ich in diesem Zusammenhang noch hinweisen:
1.)
„…Die Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermöglicht nicht die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Anschluss an eine frühere landwirtschaftliche Nutzung auf Dauer anderen Zwecken gedient haben, mag diese Nutzung auch später ersatzlos wieder aufgegeben worden sein. Auf die Wahrung der Frist des § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c) BauGB kommt es in diesem Fall von vornherein nicht an…“
(Urt. v. 30.07.2003 – 22 A 1004/01 -, nachzulesen unter
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/22_A_1004_01urteil20030730.html ).
2.)
„…Für die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügt es nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gebäude, das umgenutzt werden soll, ursprünglich für eine privilegierte Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt hat; vielmehr muss das Objekt auch tatsächlich als ein einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienendes Gebäude genutzt worden sein…“
(Urt. v. 18.12.2003 – 10 A 1574/01 -, nachzulesen unter
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/10_A_1574_01urteil20031218.html ).
Ob bei dem „alten Hühnerstall“ diese Voraussetzungen gegeben sind, kann ich nicht zu beurteilen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 06.09.2008 um 13:11:03 von Jens Bebensee.