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Thema: Umplanung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.07.2008 08:57:04 Titel: Umplanung
Guten Tag.
Wir haben eine Bauantrag eingereicht und rechnen in den nächsten Tagen mit der Baugenehmigung. Der Vorbescheid war positiv.
Einfamilienhaus.
Nun denken wir darüber nach, ob wir die Form des Daches umplanen sollen. Die Gedanken kreisen. Mehr noch nicht.
Im Bauantrag ist ein "Spitzdach" beschrieben.
Nun überlegen wir, ob wir lieber ein "flaches Dach" haben möchten. Nicht ein Flachdach, sondern ein flaches Dach mit
entsprechendem Gefälle.
Der wesentliche Grund ist, daß wir sehr viel in Eigenleistung erbringen möchten. Der Baukörper ist "lang" aber "schmal".
Von daher sehen wir es als einfach an, die Statik für das Dach "umzustricken".
Örtliche Bauvorschriften für eine Form des Daches gibt es nicht.

Noch aber sind die Gedanken nicht ganz zu Ende gedacht.

Eine wesentliche Frage ist, ob der Bauantrag auch noch "umgestellt" werden kann, wenn die
Baugenehmigung erteilt ist und mit dem Bau begonnen ist ?

Oder bringt eine solche Umstellung alles durcheinander ?
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 Verfasst am: 25.07.2008 10:02:12 Titel: Re: Umplanung
Guten Tag Herr Thormann,

Sie haben bei der Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag eingereicht und rechnen in den nächsten Tagen mit der Baugenehmigung; ein positiver Vorbescheid liege Ihnen vor.

Nun überlegen Sie, anstelle des beantragten bzw. eingereichten Satteldaches evenuell ein flach geneigtes Dach zu erstellen. Örtliche Bauvorschriften für eine Dachform gäbe es nicht.


Den Bauvorbescheid möchte ich einmal außer Betracht lassen, weil Sie nicht beschrieben haben, welche „einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ Ihnen damit positiv beantwortet worden sind (vgl. § 72 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm ).

Unterstellen möchte ich auch, dass es tatsächlich keine örtlichen Bauvorschriften für eine Dachform gibt – (Mindest- )Dachneigungen sind beispielsweise häufig in den textlichen Festsetzungen Teil B von Bebauungsplänen vorgeschrieben.

Fakt ist jedenfalls, dass Sie evtl. etwas anderes bauen wollen, als Sie eingereicht haben.

Wenn Sie sich noch vor Erteilung der Baugenehmigung entschieden haben, was Sie letztlich verwirklichen wollen, sollten Sie sich unverzüglich mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen – vielleicht lassen sich die Unterlagen ja noch „austauschen“. Gleichwohl wird in diesem Falle eine möglicherweise (erneute) Beteiligung von Fachstellen – insbesondere der Gemeinde – erforderlich werden.

Haben Sie die Baugenehmigung bereits in den Händen, käme ein Nachtragsbauantrag in Betracht, der über die Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen wäre (siehe dazu auch in unserem Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=244 ).


„Durcheinander gebracht“ wird damit eigentlich nichts – man muss nur wissen, was man will.
Übrigens ist es nicht verboten, für ein und denselben Bauplatz mehrere Bauanträge einzureichen. Werden alle genehmigt, kann man letztlich nur eines der genehmigten Vorhaben verwirklichen; eine Verpflichtung, zu bauen, besteht aber nicht.

Mit freundlichem Gruß
aus Bad Oldesloe

Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 26.07.2008 um 17:10:47 von Jens Bebensee.
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