Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Frau Thomsen,
zuerst einmal müssten Sie prüfen, ob diese beiden „Grundstücke“ ( oder meinen Sie vielleicht Flurstücke ?) e i n Grundstück sind. Da Sie gem. § 4 Abs. 3 LBO ein Gebäude nicht ohne weiteres auf mehreren Grundstücken errichten dürfen ( also quasi über eine Grenze hinweg ), muss es sich bei Ihrem „Wohn“grundstück und dem Weidegrundstück um e i n Grundstück handeln. Entweder beide Flurstücke sind im Grundbuch unter einer laufenden Nummer auf einem Grundbuchblatt eingetragen, oder es müsste eine Vereinigungsbaulast beider Flurstücke ins Baulastregister ( bei der Bauaufsicht) eingetragen werden, so dass die Flurstücke / Grundstücke baurechtlich als e i n Grundstück anzusehen sind.
Wenn dies geklärt ist, müssten Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises beantragen, da es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Außenbereichs- Vorhaben handelt.
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