Hallo Karl,
nach § 69 Abs. 1 Satz 9 der Landesbauordnung sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m und Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und 5,00 m Länge genehmigungsfrei, es sei denn, Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, in dem andere (geringere) maximale Einfriedungshöhen festgesetzt sein können. Hierzu erkundigen Sie sich bitte dei der zuständigen Amts- bzw. Gemeindeverwaltung.
Da Hecken und Bäume keine baulichen Anlagen sind, wird deren Höhe nicht von der unteren Bauaufsicht überprüft, sondern fallen in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordungsbehörden. Nachbarschaftliche Unstimmigkeiten müssen zudem meist privatrechtlich geregelt werden; in diesem Zusammenhang verweise ich auf das "Nachbarrecht in Schleswig-Holstein" -aufzurufen unter
http://sh.juris.de/sh/NachbG_SH_rahmen.htm
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Carola Haage
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Zuletzt geändert am 23.05.2006 um 14:26:02 von Carola Haage.