Sehr geehrter Herr Wolgast,
zuerst einmal muss man den Standort des Stalles betrachten: Liegt er innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( Innenbereich), ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Befindet sich der Stall außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( Außenbereich), liegt dem Vorhaben § 35 BauGB zu Grunde.
Durch den somit aufgeworfenen Umfang der Bandbreite möglicher Antworten, möchte ich auf beide Eventualitäten hier nur kurz - und sicherlich nicht erschöpfend - eingehen:
1. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( Innenberich):
Gem. § 34 BauGB ist ein Vorhaben ( hier: das Wohnhaus) zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. D.h., dass das Vorhaben zulässig wäre, wenn in der näheren Umgebung Gebäude mit Wohnnutzung, dem gleichen Verhältnis von Grundstück zu bebauter Fläche, gleicher/ ähnlicher Trauf- und Firsthöhe vorhanden sind und Ihr Vorhaben einen Teil des Grundstückes einnimmt, der auch auf anderen Grundstücken bebaut ist ( Stichwort: Baufluchten).
2. außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( Außenbereich):
Im Außenbereich muss die Frage nach der Privilegierung des Landwirtes geklärt werden.
Wenn dies der Fall ist, ist ein Betriebsleiterwohnhaus sowie ein Altenteilerwohnhaus zulässig.
Darüber hinaus ist die Errichtung eines Wohnhauses schwierig.
Den möglichen 3. Fall, nämlich das Vorhandensein eines Bebauungsplanes, möchte ich hier nicht weiter erläutern. Sollte ein solcher Bebauungsplan vorliegen, ergibt sich aus diesem heraus - im Detail - die mögliche Bebauung und Nutzung.
In allen geschilderten Fällen steht Ihnen die Bauaufsicht beratend zur Seite.
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an den für Sie bzw. Ihre Gemeinde zuständigen Sachbearbeiter. Diesen finden Sie unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php .