Hallo Jörg,
bei der Menge der Fragen, die man uns stellt, kann es schon mal vorkommen, dass wir eine Anfrage versehentlich nicht freischalten. So war es auch in Ihrem Fall, für den wir ohnehin örtlich und sachlich nicht zuständig sind.
Den „Filter“ haben wir u.a. eingebaut, um uns einen „Puffer“ für die Beantwortung der Fragen zu schaffen (das laufende Geschäft hat verständlicherweise Vorrang vor dem zusätzlichen kostenfreien Service im Rahmen des Bürgerforums) und um Beiträge, die – in welcher Form auch immer – „neben der Sache liegen“, gar nicht erst an die Öffentlichkeit kommen zu lassen.
Nun zu Ihrer Frage:
Für die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlagen können § 6 Abs. 10 und Abs. 11 Satz 2 LBO herangezogen werden (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ). § 6 Abs. 10 LBO lässt u.a. für Garagen nur eine längenmäßige Beschränkung („über alles“, d.h. inkl. Dachüberstand und –rinne) von 9 m je Grundstücksgrenze zu. Die Ermessensregelung des § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO „öffnet die Tür“ auch für die dort genannten Anlagen über 9 m Länge.
Da ein Bebauungsplan die Zulässigkeit der Anlagen einschänken oder ausschließen kann, sollten Sie sich bei der zuständigen Bauaufsicht der Stadt Bad Oldesloe erkundigen, wie sie den Fall beurteilt. Ansprechpartner/in wären Herr Müller (Tel: 04531/504-440 - E-Mail:
Gerhard.Mueller@badoldesloe.de ) oder Frau Eicke (Tel: 04531/504-441 - E-Mail:
Regina.Eicke@badoldesloe.de ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee