Hallo Frau / Herr Kock,
nicht nur, dass Sichtschutzelemente mit einer Höhe von 1,80m und 10,00m Länge einer Baugenehmigung bedürfen. Sobald sie über 1,50m hoch sind, sind sie nicht mehr „ohne Weiteres“ an / auf Grundstücksgrenzen zulässig.
Mal vorausgesetzt, es gibt keinen rechtskräftigen Bebauungsplan für Ihr Grundstück, so darf ein Sichtschutzzaun lediglich auf einer Länge von max. 5,00m bis zu 2,00m hoch sein. Dies auch nur dann, wenn nicht bereits eine anderweitige Grenzbebauung ( Garage, Carport, Abstellhütte etc.) vorhanden ist. Das bedeutet, dass der von Ihnen geplante Sichtschutzzaun mit einer Länge von 10,00m und einer Höhe von 1,80m schon allein wegen dieser Vorschrift ( siehe § 6 Abs. 10 LBO) nicht zulässig ist.
Zu eventuell möglichen Befreiungen möchte ich Ihnen raten, sich an Hand von Lageplan und Skizze von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bauaufsicht beraten zu lassen.
Dieser klärt dann auch gerne für Sie, ob es einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt und welche weiteren – den geplanten Sichtschutzzaun betreffenden – Vorschriften eventuell darin enthalten sind.
Um aber Ihrer Frage nach den erforderlichen Bauantragsunterlagen trotzdem nachzukommen, möchte ich Sie auf unser Baulexikon (
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0&bid=127 ) hinweisen. Hier finden Sie alle Infos zu Bauantragsverfahren, erforderlichen Unterlagen sowie auch die Durchwahl Ihres zuständigen Sachbearbeiters.
---
Zuletzt geändert am 17.04.2008 um 13:36:49 von Louisa Eberhardt.