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Thema: Sichtschutzzaun

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.04.2008 15:20:09 Titel: Sichtschutzzaun
Ich möchte einen Sichtschutzzaun auf die Grundstücksgrenze zum Nachbarn aufstellen. Die Länge beträgt 10 m und die Höhe 1,80 m. Es handelt sich um handelsübliche Sichtschutzelemente aus Holz 1,80 x 1,80 m, die an Pfosten befestigt werden.
Wie ich in der LBO gelesen habe, ist ein derartiger Zaun nicht genehmigungsfrei. Und nun die Fragen:
Was brauche ich für Unterlagen für die Genehmigung bzw. was muß ich einreichen? Wie läuft das Genehmigunggsverfahren ab? Und, was kostet mich der Spaß?
Gruß M. Kock
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 Verfasst am: 17.04.2008 13:36:07 Titel: Re: Sichtschutzzaun
Hallo Frau / Herr Kock,

nicht nur, dass Sichtschutzelemente mit einer Höhe von 1,80m und 10,00m Länge einer Baugenehmigung bedürfen. Sobald sie über 1,50m hoch sind, sind sie nicht mehr „ohne Weiteres“ an / auf Grundstücksgrenzen zulässig.
Mal vorausgesetzt, es gibt keinen rechtskräftigen Bebauungsplan für Ihr Grundstück, so darf ein Sichtschutzzaun lediglich auf einer Länge von max. 5,00m bis zu 2,00m hoch sein. Dies auch nur dann, wenn nicht bereits eine anderweitige Grenzbebauung ( Garage, Carport, Abstellhütte etc.) vorhanden ist. Das bedeutet, dass der von Ihnen geplante Sichtschutzzaun mit einer Länge von 10,00m und einer Höhe von 1,80m schon allein wegen dieser Vorschrift ( siehe § 6 Abs. 10 LBO) nicht zulässig ist.
Zu eventuell möglichen Befreiungen möchte ich Ihnen raten, sich an Hand von Lageplan und Skizze von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bauaufsicht beraten zu lassen.
Dieser klärt dann auch gerne für Sie, ob es einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt und welche weiteren – den geplanten Sichtschutzzaun betreffenden – Vorschriften eventuell darin enthalten sind.
Um aber Ihrer Frage nach den erforderlichen Bauantragsunterlagen trotzdem nachzukommen, möchte ich Sie auf unser Baulexikon (http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0&bid=127 ) hinweisen. Hier finden Sie alle Infos zu Bauantragsverfahren, erforderlichen Unterlagen sowie auch die Durchwahl Ihres zuständigen Sachbearbeiters.


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Zuletzt geändert am 17.04.2008 um 13:36:49 von Louisa Eberhardt.
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 Verfasst am: 17.04.2008 16:38:35 Titel: Re: Sichtschutzzaun
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Grundsätzlich ausgeschlossen wäre die Genehmigung aber nicht, oder?
Gruß
Michael Kock
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 Verfasst am: 17.04.2008 17:00:58 Titel: Re: Sichtschutzzaun
Hallo Herr Kock,

wie gesagt, grundsätzlich ist Ihr Vorhaben unzulässig !
Möglichkeiten, den Zaun doch realisieren zu können, sollten Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprechen.
Ohne Kenntnis der Örtlichkeiten und ggf. der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist es wirklich schwierig eine allumfassende Antwort zu liefern.
Daher ist ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bauaufsicht m.E. die sinnvollste Möglichkeit eine Antwort zu erhalten, die genau zu Ihrem Grundstück und Ihrem Vorhaben passt.
Aber nochmal: Grundsätzlich darf ein Sichtschutzzaun max. auf einer Länge von 5,00m eine Höhe haben, die sich zwischen 1,50m und 2,00m bewegt. Darüber hinaus ist ein Sichtschutzzaun über 1,50m Höhe auf der Grenze unzulässig.
Ob der Sachbearbeiter hier Möglichkeiten einer Befreiung oder Ausnahme sieht, hängt von der individuellen Konstellation Ihres Grundstückes ( B- Plan, Nachbarn, etc.) ab.
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