Hallo Anni,
den Vorschriften des § 35 Abs. 4 BauGB entsprechend ist es möglich, den bisherigen Stall (also - gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - ein Gebäude, welches einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt) in bis zu drei Wohnungen ( je Hofstelle ! ) umzunutzen. Von dieser Anzahl ausgeklammert sind die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässigen Wohnungen ( Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung).
Bitte beachten Sie dabei auch die sonstigen Vorschriften des § 35 Abs. 4 BauGB, wonach u.a. eine Verpflichtung ( per Baulast) übernommen werden muss, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie unter
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html nachlesen.