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Thema: Gas- oder Holzheizung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.04.2008 19:09:40 Titel: Gas- oder Holzheizung
Guten Tag,
unsere Heizung und der Schornstein sind nicht mehr das gelbe vom Ei. Nun war der Schornsteinfeger mal wieder zu Besuch und erklärte mir, daß für eine neue Heizungsanlage und einen neuen Stahlschornstein kein Bauantrag nötig sei. Alles was mit der Feuerstättenverordnung zu tun habe würde
er regeln. Nur wenn es um Öltanks ginge, wäre die Baubehörde mit im Boot. Ist das soc richtig ?
Schönen Tag. Fred.
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 Verfasst am: 07.04.2008 16:14:04 Titel: Re: Gas- oder Holzheizung
Hallo Fred,

zur Genehmigungspflicht bzw. - freiheit von Schornsteinen schauen Sie doch mal auf unsere Internetseite (http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=184).

Hinsichtlich des/ der Öltanks müsste ( bei einem Behälterinhalt von mehr als 1m³) ein Antrag bei der Bauaufsicht gestellt werden. Dazu benötigen Sie das Formular http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Formular5.pdf. Dies ist zusammen mit einem aktuellen Katasterplan sowie einem Lageplan ( M:1:500), in dem der geplante Standort des Tanks dargestellt ist und ggf. einem Gebäudegrundriss einzureichen.
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 Verfasst am: 30.04.2008 07:22:04 Titel: Re: Gas- oder Holzheizung
Hallo-Hallo :))

Nun war der Tank-Gas-Lieferant da, um sich das Gelände anzuschauen. Es ging um die Gasheizung und um den Gastank.
In den Garten, auf eine Betonplatte, soll ein Gastank, das Kupferrohr soll im Erdreich verlegt werden.
Die Therme soll in den vorhandenen Heizungsraum.
Die Arbeiten, wenn diese in Auftrag gegeben werden, erledigt alle diese Gasfirma.

Der Außendienstmitarbeiter erklärte, es hänge alles vom Schornsteinfeger ab.

Die Bauaufsicht würde lediglich eine "Anzeige" erhalten.

Richtig ????

Mit freundlichem Gruß, Fred Strahl-K.
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 Verfasst am: 30.04.2008 14:28:14 Titel: Re: Gas- oder Holzheizung
Hallo Fred,

also geht es nun um einen Gastank.

Behälter ( also auch Tanks) für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 6 cbm Behälterinhalt sowie für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen bedürfen gem. § 69 Abs. 1 Nr. 31 LBO keiner Baugenehmigung. Werden diese Grenzwerte überschritten, ist ein Bauantrag zu stellen.
In der Tat ist hier der Schornsteinfeger ein wichtiger Beteiligter. Er muss schließlich die Anlage abnehmen. Am Besten setzen Sie sich im Vorfeld mal mit ihm in Verbindung. Das kann nicht schaden.
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