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Thema: Grenzbebauung Garage

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.03.2008 19:08:04 Titel: Grenzbebauung Garage
Hallo, ich bin bei der Suche im Internet auf Antworten zu meinem Problem auf diese Seite gelangt.
Ich habe einige Fragen zur Bebauung in Abstandsflächen.
Mein Schwiegervater möchte bauen und hat im Zuge des Bauantrages die Garage mit eingereicht, da sie mit dem Wohnhaus als eine Einheit verbunden ist.
Die Abmessungen der Garage mit Walmdach 32Grad sind wie folgt :
- Grenzlänge 8,00 m Breite bis zum Wohnhaus 3,50 m.
- Abstand zur Grenze 1,0 m
- Dachüberstand 0,50 m werden.
- mittlere Wandhöhe ( Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut) 3,40 m
Die Baugenehmigung wurde mit Hinweis auf den §6 LBO untersagt. Im Einzelnen :
1. Die zulässige Wandhöhe vom 2,75 m wird nicht eingehalten.
Ist diese Auslegung nicht etwas kleinlich ? Bei Verlängerung der Dachfläche bis zur Grenze wird die Höhe von
2,75 m am Schnittpunkt Grenze / Verlängerte Dachlinie eingehalten. Wenn die Garage bis an die Grenze
vergrößert wird ist die Höhe also eingehalten. Die Ansicht für den Nachbarn bleibt doch die Gleiche, nur die
Garage ist noch näher an seinem Grundstück.
2. Der Abstand vom Dachüberstand zur Grenze beträgt nur 0,50 m.
Ist der Dachüberstand von Garagenbauten in Abstandsflächen nicht als untergeordnet zu bewerten ?
Wie kann der in der LBO geforderte Abstand von mind. 2,00 m für Dachüberstände eingehalten werden ?
3. Kann die Baugenehmigung insgesamt untersagt werden oder hätte eine Auflage auf Änderung / Einhaltung der
entsprechenden Wandhöhe an der Grenzseite nicht auch gelangt ?

Ich würde mich über Ihre Meinung zu diesem Thema freuen, damit ich Anregungen für eine Diskussion / Argumentation mit dem Mitarbeiter des Bauamtes habe.
Mit freundlichen Grüßen
Harald
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 Verfasst am: 29.03.2008 16:12:01 Titel: Re: Grenzbebauung Garage
Hallo Harald,

Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrinnen und Bauherren auf der einen und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern von Baugenehmigungsbehörden auf der anderen Seite sollten die Betroffenen besser untereinander klären, notfalls mit Hilfe einer Schlichterin / eines Schlichters oder des Gerichts.

Dennoch möchte ich Sie nicht „im Regen stehen lassen“ und zu Ihrer Anfrage die folgenden persönlichen Bemerkungen machen:


Zu 3.)

Was „das Vorhaben“ ist und damit zusammenhängend geprüft werden soll, bestimmt grundsätzlich der/die Bauherr/in (vgl. auch unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=7&bid=40 ).

Nach Ihren Schilderungen bilden Wohnhaus und Garage eine Einheit, so dass sich die Frage, ob für Haus und Garage getrennte Anträge gestellt werden können, nicht stellt. Hätten wir dem gegenüber beispielsweise zwei (getrennte) bauliche Anlagen, die als ein Vorhaben eingereicht worden wären, und würde nur die Garage gegen nachbarschützende Abstandflächenbestimmungen verstoßen, würde das Verwaltungsgericht auf eine Nachbarklage die gesamte Baugenehmigung für rechtswidrig erklären und aufheben (müssen).


Zu 1. und 2.)
§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBO ist eine Sonderregelung speziell für Kleingaragen an oder in unmittelbarer Nähe der Grenze, deren Bestimmungen „wörtlich“ zu nehmen sind.

Wenn also im Satz 2 Nr. 1 der Regelung von „Gesamtlänge“ von 9 m die Rede ist, ist praktisch die „Länge über alles“ – also beispielsweise inklusive Regenrinne – gemeint. Deshalb kann man auch nicht ohne Weiteres auf die Erleichterungen des Absatzes 7 für vortretende Bauteile zurückgreifen.

Hier sollte man prüfen, ob nicht möglicherweise von der Ermessensvorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO Gebrauch gemacht werden kann.

Der Gesetzentwurf der neuen LBO schreibt übrigens für grenznahe Garagen nicht mehr einen Mindestabstand von 1 m (zur Vermeidung sogenannter „Schmutzecken“) vor (siehe zu § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 auf den Seiten 22 und 150 des Entwurfs unter http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/PlanenBauenWohnen/StaedteBauenWohnung/Baurecht/PDF/lbo__gesetzentwurf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf ).



Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee







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Zuletzt geändert am 29.03.2008 um 16:15:00 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 16.05.2008 22:56:34 Titel: Re: Grenzbebauung Garage
Hallo Jens,

ich habe eine Frage zur neuen LBO:

Ich interessiere mich für ein Grundstück wo der B-Plan aussagt, dass Garagen und Carports innerhalb der Bebauungsgrenze zu errichten sind.
Mein Bauunternehmer sagte mir, dass die neue LBO aussagt, dass Garagen und Carports zukünftig (tritt ab 01.01.2009 in Kraft) nicht mehr innerhalb der Bebauungsgrenze errichtet werden müssen und ich dann eine Garage ausserhalb der Bebauungsgrenze errichten könnte, da die LBO den B-Plan überstimmt.

Ist diese Aussage so richtig?

Vielen Dank für die Info.

Freundliche Grüsse
Michael
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 Verfasst am: 19.05.2008 08:54:40 Titel: Re: Grenzbebauung Garage
Hallo Michael,

ob eine Garage oder ein Carport außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden darf, ist keine Frage der LBO !
Ein Bebauungsplan basiert auf dem Baugesetzbuch ( BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung ( BauNVO).
Folglich spielt es für Ihre Frage keine Rolle, ob die neue oder noch die bisherige LBO anzuwenden ist.
Wenn in dem besagten Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Garagen / Carports nur innerhalb der Baugrenzen ( = überbaubaren Flächen) errichtet werden dürfen, dann ist dies maßgebend. Zu beachten sind außerdem die Vorschriften der LBO hinsichtlich zulässiger Länge, Höhe etc. ( siehe dazu http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/StellplaetzeCarportsGaragenRechtlicheBewertung.pdf ).

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Zuletzt geändert am 19.05.2008 um 08:55:27 von Louisa Eberhardt.
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 Verfasst am: 19.05.2008 14:14:43 Titel: Re: Grenzbebauung Garage
Hallo Louisa,

vielen Dank für die Info.
Dazu habe ich aber noch eine Frage: Welche Möglichkeit habe ich denn, wenn ich eine Garage oder Carport über einen kleinen Teil
der nicht überbaubaren Grundstücksbereich setzen möchte?
Oder kann ich das komplett abschreiben?
Vielen Dank
Michael
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 Verfasst am: 19.05.2008 15:38:23 Titel: Re: Grenzbebauung Garage
Hallo Michael,

dies wäre nur mit einer Befreiung möglich.
Hierzu müsste ein Befreiungsantrag über die Gemeinde gestellt werden. Diesem Antrag muss sowohl die Gemeinde als auch die Bauaufsicht zustimmen.
Wichtig ist, dass der Befreiungsantrag begründet wird. D.h. es müssen Gründe vorliegen, die § 31 Abs. 2 BauGB ( http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=174 ) entsprechen. Andernfalls kann eine Befreiung nicht erteilt werden.

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Zuletzt geändert am 19.05.2008 um 15:39:01 von Louisa Eberhardt.
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