Hallo Herr Linnenbecker,
nach § 66 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Damit die Mitarbeiter/innen der Bauaufsichtsbehörden diesen gesetzlichen Auftrag überhaupt erfüllen können, enthält § 66 Abs. 8 LBO folgende Regelung:
„...Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt...“
(siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).
Im Normalfall melden sich unsere mit einem Dienstausweis ausgestatteten Außendienstmitarbeiter/innen, rechtzeitig vor einer Bauzustandsbesichtigung schriftlich oder mündlich an, um sicher zu gehen, dass Räume geöffnet und betreten werden können.
Sie können sich sicherlich denken, dass wir uns in Einzelfällen - beispielsweise vor einer Überprüfung ungenehmigter Bauarbeiten - nicht anmelden werden ...
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee