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Thema: Ortsbegehung durch Bauamt

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.03.2008 09:55:30 Titel: Re: Ortsbegehung durch Bauamt
Hallo Herr Linnenbecker,

nach § 66 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Damit die Mitarbeiter/innen der Bauaufsichtsbehörden diesen gesetzlichen Auftrag überhaupt erfüllen können, enthält § 66 Abs. 8 LBO folgende Regelung:

„...Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt...“
(siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).


Im Normalfall melden sich unsere mit einem Dienstausweis ausgestatteten Außendienstmitarbeiter/innen, rechtzeitig vor einer Bauzustandsbesichtigung schriftlich oder mündlich an, um sicher zu gehen, dass Räume geöffnet und betreten werden können.


Sie können sich sicherlich denken, dass wir uns in Einzelfällen - beispielsweise vor einer Überprüfung ungenehmigter Bauarbeiten - nicht anmelden werden ...


Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 20.03.2008 15:21:05 Titel: Ortsbegehung durch Bauamt
Guten Tag !
Ein Bekannter erzählte mir, er habe auf seinem Grundstück zwei Personen angetroffen. Nachdem er diese angesprochen habe, hätten diese ihm erklärt, sie seien von dem Bauamt und wollten nach dem Baufortschritt sehen. Er müße mit seinem Vorhaben ja mal langsam fertig werden, das
Vorhaben könne ja nicht ewig so weiter halb fertig stehen. Ihre Namen hätten die Leute nicht genannt, dazu seien sie nicht verpflichtet, hätten sie
gesagt.
Meine Frage.
Dürfen Mitarbeiter-innen der Baubehörde ohne sich bei dem Eigentümer zu melden, Grundstücke betreten und Ortstermine durchführen und sich
so von dem Zustand eines Bauvorhaben überzeugen oder haben diese sich anzumelden und, werden sie angetroffen, haben diese sich
auszuweisen ?
Danke.
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