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Thema: Wandhöhe beim Pultdachhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.03.2008 16:21:42 Titel: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Guten Tag, zusammen!

Auf unserem Grundstück ist laut Bebauungsplan eine Wandhöhe von max. 7m, sowie eine Gebäudehöhe von max. 10 m erlaubt; ferner sind Satteldächer und Pultdächer als Dachformen zugelassen. Dazu habe ich folgende Frage: Stimmt es, dass für die Wandhöhe beim Bau eines Hauses mit Pultdach nicht die Giebelwände oder die traufseitige Wand, sondern die der Traufseite gegenüberliegende maßgeblich ist. Das würde ja bedeuten, dass in unserem Fall die max. Gebäudehöhe gleich der max. Wandhöhe (7 m) ist. Bei Häusern mit Satteldach können diese insgesamt auf 10 m kommen, d.h. die Giebelwände können dann ja auch bei max. 10 m liegen. Habe ich das richtig verstanden? Wenn ja, warum darf ein Satteldach-Haus insgesamt höher sein als ein Pultdachhaus? Die Höhevorgaben sind für beide Dachformen laut Bebauungsplan gleich.
Freundliche Grüße
Anja Mayer
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 Verfasst am: 25.03.2008 10:16:33 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Hallo Frau Mayer,

ich verstehe die Festsetzung etwas anders:

Da Sattel- und Pultdächer zulässig sind, wird man aus meiner Sicht für die max. zulässige Wandhöhe die traufseitige Wand - sozusagen den niedrigeren Teil – ansetzen müssen. Die gegenüber liegende Wand dürfte dann 10 m hoch sein.

Interessant wäre in diesem Zusammenhang natürlich, ob der Bebauungsplan auch Dachneigungen festsetzt.

Ein 10 m breites Pultdachhaus, das die beiden maximalen Höhen erreicht, hätte beispielsweise eine Dachneigung von etwa 16,7°, ein 6 m breites eine Neigung von ca. 26,6°.


Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 25.03.2008 12:22:20 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich als Laie verstehe die Angaben im Bebauungsplan so wie Sie. Die Mitarbeiterin im zuständigen Bauamt, die letztendlich unseren Bauantrag bewilligen wird, hat da eine andere Auffassung (wie in meiner Frage dargelegt), die ich nicht nachvollziehen kann.

Ich habe noch mal im Bebauungsplan nachgesehen: Dort steht lediglich
bei I:
SD 30° - 45 °
bei II:
PD 5° - 15°
WH max. 7,0 m
GH max. 10,0 m

Folgende Zeichenerklärung liegen vor:
I Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
WH Wandhöhe
GH Gebäudehöhe
SD Satteldach
PD Pultdach

In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan steht als einziger relevanter Passus

"Maß der baulichen Nutzung
Im gesamten Plangebiet dürfen die Gebäude die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Gebäudehöhe nicht überschreiten. Abweichend von der LBO wird die Gebäude- bzw. Wandhöhe gemessen von der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens."

Unser Haus wird zurzeit mit 10,0 m x 9,30 m bebauter Fläche geplant, damit wird die GRZ von 0,3 bei einer Grundstücksgröße von 640 qm in jedem Fall nicht überschritten.

Gibt es eine Quelle, mit der ich Ihre Meinung, dass bei einem Pultdach-Haus die traufseitige Wand für die max. Wandhöhe relevant ist und die gegenüberliegende Wand dementsprechend die max. Gebäudehöhe einhalten muss, belegen kann?

Freundliche Grüße

Anja Mayer
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 Verfasst am: 25.03.2008 14:29:03 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Hallo Frau Mayer,

klicken Sie sich hier doch einmal durch bis auf die Folie 34:
-> http://www.trebur.de/html/aktuelles/baugebiet_oderstrasse/baugebiet_oderstrasse_dateien/neubaugebiet_oderstrasse_uebersicht.pdf

oder schauen Sie sich diese Dokumente an:
-> http://publish.kommonline-gmbh.de/data/news/71-1137747430.pdf
-> http://www.petrisberg.de/runtime/cms.run/download/code/MjE5MjYucGRmI2J1MjFfZW50d3VyZi5wZGY=


Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/10.html ) und muss demnach in seinem Inhalt bestimmt sein (vgl. § 67 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz – LVwG – unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P67.htm ), d.h. was die Gemeinde mit der Festsetzung wünscht(e) muss sich unmissverständlich aus den Festsetzungen ergeben. Sind diese nicht ganz klar, greift man im Regelfall auf die Begründung zum Bebauungsplan zurück.

Letztlich ist ein Pultdach doch nichts anderes als ein halbes Satteldach.

Bei einer Breite von 9,30 m werden Sie natürlich dann die für Pultdächer maximal zulässige Dachneigung überschreiten, wenn Sie die Gebäudehöhe (und die Wandhöhe) voll ausnutzen wollen; rechnerisch ergibt sich nämlich ein Wert von knapp 17,9°. Unter diesen Umständen wären Sie erst dann „im grünen Bereich“, wenn die Breite des Hauses auf mindestens 11,20 m vergrößert würde.

Das Problem scheinen mir weniger die Gebäude- und Wandhöhe, als vielmehr die Abstandflächen zu sein bzw. werden, die die Gebäudewände nach § 6 LBO auslösen (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Details sollten Sie mit Ihrem/Ihrer Entwurfsverfasserin besprechen.

Sollten Sie in unserem Zuständigkeitsbereich bauen wollen, machen Sie doch einfach von unserem Bauberatungsangebot Gebrauch (
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 )!

Die für die Städte und Gemeinden zuständigen Sachbearbeiter/innen finden Sie unter
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 10.09.2011 11:53:27 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Hallo Herr Bebensee,
leider sind die beiden Links im Absatz zwei Ihres Beitrages nicht mehr aktiv, das Thema aber nach wie vor interessant.
Können Sie Alternativen angeben?
T. Kröger
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 Verfasst am: 04.11.2011 18:03:35 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
... nein, aus Zeitgründen leider nicht...

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 18.02.2021 16:36:21 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Was ist denn hier rausgekommen? Ich hab das gleiche Problem!
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 Verfasst am: 19.02.2021 12:37:23 Titel: Re: Wandhöhe beim Pultdachhaus
Hallo Dustin,

das Forum „Fragen rund um das Thema Bau und Bauen“ haben wir von Februar 2004 bis etwa Mitte 2014 unter anderem mit dem Ziel betrieben, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt baurechtliche Vorfragen zu geplanten Bauvorhaben in unserem Kreisgebiet zu klären und dadurch Bauantragsverfahren zu verkürzen bzw. zu beschleunigen.

Das Forum hat großer Beliebtheit erfreut. Wir haben mit der Zeit aus ganz Deutschland Beiträge und Fragen zu dem Thema Bau und Bauen erhalten Die Abarbeitung der Themen ließ sich nicht mehr nur nebenbei erledigen, sodass wir genötigt waren, die „Kür“ neben unseren eigentlichen Pflichtaufgaben einzustellen. Einen Nachteil konnten wir natürlich auch ausmachen: Wir haben wenig Zeichnungen und Skizzen erhalten und konnten uns den Sachverhalt nicht immer ganz genau vorstellen. Und wenn man nicht alle wichtigen Fakten zu einem Fall genau kennt, läuft man Gefahr, eine falsche Antwort zu geben.

Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihre Frage an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu richten, die die Örtlichkeiten und den ggf. anzuwendenden Bebauungsplan kennen dürfte.

Beste Grüße
Jens Bebensee
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