Hallo Thomas,
ich bin etwas überrascht, dass Sie Ihre Grundstückssituation mit jeder neuen Anfrage immer detaillierter und komplexer darstellen. Deswegen unterstelle ich bei meinen nachfolgenden Ausführungen, dass die ca. 1,05 m hohe Stützmauer und/oder eine etwaige Aufschüttung Ihres Geländes zulässigerweise entstanden sind
(vgl. dazu § 2 Abs. 6 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ,
§ 9 Abs. 4 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P9.htm und
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Die_Gel_ndeoberfl_che_im_Bauordnungsrecht.doc ).
In der Kommentierung Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Auflage, 9. Lieferung - Stand: Oktober 2005 – wird zu baugenehmigungs- und anzeigefreien Stützmauern nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 LBO (siehe
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) folgendes ausgeführt:
„... Die Höhe der Stützmauer bemisst sich nach § 2 Abs. 6 [LBO] von der festgelegten Geländeoberfläche; ist eine Geländeoberfläche nicht festgelegt, gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Ist auf eine Stützmauer eine Umwehrung anzubringen, weil sie an Flächen angrenzt, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen (§ 43 Abs. 1), ist die Umwehrung genehmigungs- und anzeigepflichtig, wenn es sich – von einer Seite aus gesehen in der Gesamtschau unter Einbeziehung von Stützmauer einschließlich Einfriedung – nicht mehr um eine Einfriedung bis zu 1,50 m Höhe im Sinne der Nummer 9 [des § 69 Abs. 1 LBO] handelt. Werden Stützmauern als Teile anderer Anlagen ausgeführt, sind sie Bestandteile dieser baulichen Anlagen, mit diesen zusammen zu beurteilen und genehmigungs- oder anzeigepflichtig...“
Zurück zu Ihrer Anfrage von gestern:
Wenn die undurchsichtigen Elemente auf einer Gesamtlänge von 5 m eine Gesamthöhe von 2 m und im restlichen Bereich eine Gesamthöhe von 1,50 m - jeweils inklusive „Bodenfreiheit“ gemessen von der Geländeoberfläche in dem 9-cm-Bereich auf Ihrem Grundstück bzw. vom Geländeniveau des Nachbargrundstücks– nicht überschreiten, gilt das, was ich Ihnen bereits am 20.02.2006 geschrieben habe: Die Anlagen sind nach § 69 Abs. 1 Nrn. 9a und 9 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei und nach § 6 Abs. 9 und Abs. 10 Nr. 4 LBO bauordnungsrechtlich auf der Grundstücksgrenze zulässig.
Die ca. 2,70 m hohen Stützpfeiler (Pergolapfosten) sehe ich als ebenso unproblematisch an wie die beiden Querverbindungen (Pergolapfosten).
Wichtig ist, dass die Umwehrung im Bereich der geschlossenen Einfriedung – d.h. in dem Bereich, der die 5 m überschreitet – keine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks auslöst, also entweder ganz durchsichtig ist oder wie ein Treppengeländer mit senkrechten Sprossen (analog DIN 18 065 – Treppen - möglichst nicht breiter als 12 cm – vgl. z.B.
http://www.nullbarriere.de/din18065_treppen.htm ) ausgestaltet wird. Außerdem sollten Sie darauf achten, dass zwischen Sichtschutzzaun bzw. geschlossener Einfriedung und Stützmauer kein so großer Zwischenraum entsteht, dass man sich bei einem „Fehltritt“ verletzen kann.
Nach wie vor empfehle ich, vor Aufstellung der Anlage mit Ihrem Nachbarn zu sprechen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee