Hallo Herr S.,
bevor Sie das Baumhaus errichten, sprechen Sie besser mit dem/der verantwortlichen Sachbearbeiter/in der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Unsere Sachbearbeiter/innen finden Sie im Internet unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf .
„Auf die Schnelle“ möchte ich Sie zunächst auf Rechtsprechung hinweisen, die Sie im Internet nachlesen können unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j1999/10_B_1907_99beschluss19991109.html ,
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2000/4_L_986_00beschluss20000720.html und
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2007/1_S_109_06urteil20070220.html .
Dort sind auch die wesentlichen Probleme aufgezeichnet, die solch ein Baumhaus mit sich bringen könnte.
Baugenehmigungs- und anzeigefrei sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO u.a. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Dass das Baumhaus nicht unter § 69 Abs. 1 Nr. 34 LBO fallen dürfte, ergibt sich aus dem Beschluss des VG Arnsberg vom 20.07.2000 unter Randnummer 7 (Link siehe oben)..
Bei der Berechnung des umbauten Raumes muss man allerdings aufpassen:
Das OVG Lüneburg hat beispielsweise in seinem Urteil vom 17.10.1988 – 1 OVG A 108/85 – (in Kurzform veröffentlicht in „Natur und Recht“ 1989, S. 229) entschieden, dass bei der Berechnung des umbauten Raumes nicht nur die eigentliche Kanzel, sondern auch der Raum darunter zu berücksichtigen sind.
Auch baugenehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben müssen selbstverständlich das materielle Baurecht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, die Bestimmungen des § 6 LBO über Abstandflächen (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ), des § 17 LBO über Standsicherheit (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P17.htm ) und des § 21 LBO über die Verkehrssicherheit (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P21.htm ).
Machen Sie einfach vom Angebot einer Bauberatung Gebrauch ... (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee