Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Guten Morgen Thomas,
die Anforderungen an Umwehrungen sind in § 43 der LBO geregelt; demnach müssen Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, umwehrt werden.
Eine Umwehrung muss nach § 43 Abs. 5 bei einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m mindestens 0,90 m hoch sein.
Mit freundl. Gruß
Carola Haage
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