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Thema: Carport - Grenzbebauung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.02.2008 18:26:00 Titel: Carport - Grenzbebauung
Hallo,
wir möchten ein Carport/eine Garage als Grenzbebauung an einer Privatstrasse mit einer Länge von 9,50m bauen.
Wir möchten auch einen Bauantrag einreichen, jedoch stellt sich für uns vorher die Frage, ob wir von jedem Miteigentümer der Privatstrasse eine Genemigung einholen müssen.
Kippt das Projekt schon, wenn von 10 Pateien eine Partei dem nicht zustimmen würde, oder gilt das Mehrheitsprinzip ?

Weiterhin stellt sich die Frage welche Voraussetzungen für diese zusätzlichen 0,50m Länge generell vorhanden sein müssen, damit das Bauamt diesem Projekt zustimmen könnte(Höhe/Breite wird den Bestimmungen entsprechen, sowie die Statik). Die Breite würde ca. 4,50m betragen da es gleichzeitig auch eine überdachte Zuwegung werden soll.
Baugenemigungsfrei wäre es ja bei einer maximalen Länge von 9,00m , jedoch ist das bei zwei Fahrzeugen als Kombis bereits zu knapp.
Nebeneinander ist bei uns leider auch nicht möglich, bzw. sehr ungünstig.

Gruss
Michael
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 Verfasst am: 23.02.2008 19:56:27 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Michael,

für Ihr Projekt benötigen Sie in der Tat eine Baugenehmigung, weil der Carport bzw. die Garage die längenmäßige Begrenzung von 9 m überschreiten soll.

Deshalb würde ich mich an Ihrer Stelle mit dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht in Verbindung setzen, um die offenen Fragen im Rahmen eines kostenfreien Bauberatungsgesprächs klären zu lassen (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ).

Bringen Sie dazu neben einem Übersichtsplan am besten Fotos mit, auf denen der geplante Standort, die Privatstraße und die sonstige Bebauung des Grundstücks zu sehen ist.


Meine summarische Einschätzung:

Die Längenüberschreitung dürfte nicht „das Problem“ sein, weil die Längsseite des Carports bzw. der Garage an der Privatstraße liegen soll; hier dürfte kaum eine „wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume“ zu befürchten sein (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Das „Hintereinanderparken“ könnte wegen der erforderlichen Rangierbewegungen und des damit verbundenen Lärms insbesondere dann ein Problem werden, wenn Ihr Grundstück in einem reinen Wohngebiet liegt (siehe §§ 3 und 12 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/3.html und http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html ).

Einzelheiten zu den Anforderungen an Garagen finden Sie in § 55 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ) und in der Garagenverordnung (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_rahmen ).


Denken Sie bitte daran, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan die Zulässigkeit von Garagen und Carports einschränken oder gar ausschließen kann (siehe § 12 Abs. 6 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html und § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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