Hallo Michael,
für Ihr Projekt benötigen Sie in der Tat eine Baugenehmigung, weil der Carport bzw. die Garage die längenmäßige Begrenzung von 9 m überschreiten soll.
Deshalb würde ich mich an Ihrer Stelle mit dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht in Verbindung setzen, um die offenen Fragen im Rahmen eines kostenfreien Bauberatungsgesprächs klären zu lassen (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ).
Bringen Sie dazu neben einem Übersichtsplan am besten Fotos mit, auf denen der geplante Standort, die Privatstraße und die sonstige Bebauung des Grundstücks zu sehen ist.
Meine summarische Einschätzung:
Die Längenüberschreitung dürfte nicht „das Problem“ sein, weil die Längsseite des Carports bzw. der Garage an der Privatstraße liegen soll; hier dürfte kaum eine „wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume“ zu befürchten sein (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
Das „Hintereinanderparken“ könnte wegen der erforderlichen Rangierbewegungen und des damit verbundenen Lärms insbesondere dann ein Problem werden, wenn Ihr Grundstück in einem reinen Wohngebiet liegt (siehe §§ 3 und 12 BauNVO unter
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/3.html und
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html ).
Einzelheiten zu den Anforderungen an Garagen finden Sie in § 55 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ) und in der Garagenverordnung (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_rahmen ).
Denken Sie bitte daran, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan die Zulässigkeit von Garagen und Carports einschränken oder gar ausschließen kann (siehe § 12 Abs. 6 BauNVO unter
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html und § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee