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Thema: Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 11.02.2008 14:00:26 Titel: Re: Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften
Hallo Steik,

die Befugnis, Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 90 LBO (siehe http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P90.htm ) anzuzeigen, ist zu trennen von der Eigenschaft eines „Nachbarn“ im Sinne des öffentlichen Baurechts (siehe dazu unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=34 ).

Wenn Sie die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen den Unterstand veranlassen wollen, müssten Sie sich als Mieter an Ihren Vermieter (Eigentümer) wenden, denn dieser ist Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts (siehe dazu auch http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 ).

Mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige (allein) können Sie nicht erreichen, dass die bauliche Anlage beseitigt wird...


Mit freundlichm Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 11.02.2008 10:44:37 Titel: Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften
Wer kann eigentlich Vertöße gegen baurechtliche Verordnungen anzeigen? Nur die Nachbarn/Eigentümer benachbarter Grundstücke? Es handelt sich um eine meiner Ansicht nach baugenehmigungspflichtige Unterstandseinrichtung, die zum einen im Grenzbereich liegt, mit dahinter anschließendem Gebäude zusammen über 9m lang und über 2,75 hoch ist, worunter Palletten gelagert werden. Wenn dieser Unterstand ohne Genehmigung errichtet wurde, kann ich als Mieter des oberen Geschosses, was jetzt eine höhere Einbruchsgefahr hat, da das Dach unter den Fenstern endet, dies nicht überprüfen lassen???? Habe ein Schreiben der unteren Bauaufsicht bekommen, mit dem Tenor, dass mich als Mieter dies nichts angeht. Ist es also egal, wenn gegen baurechtliche Verordnungen verstoßen wird, wenn die Nachbarn sich nicht rühren? Ich dachte bisher, dass Ordnungswidrigkeiten von jedem angezeigt werden können.
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