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Thema: Bauen im Außenbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.12.2007 21:39:54 Titel: Bauen im Außenbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht können Sie uns weiterhelfen.

Wir haben eine Bauvoranfrage zum Anbau eines Wohnhauses gestellt. Z. Zt. bewohnen wir ein Wohnhaus in 1. Reihe, welches jedoch aufgrund weiteren Nachwuchses bald zu klein sein wird. Eine Erweiterung bzw. ein Dachgeschossausbau kommen aufgrund des Grundrisses bzw. Dachneigung nicht in Frage. Wir würden stattdessen gerne an einen nach hinten hinauslaufenden Schuppen eine Doppelgarage, daran folgend einen Heiz-/Hauswirtschaftsraum und sodann den weiteren Wohnraum mit ausbaufähigem Dachstuhl anbauen. Die Grundstücksgröße wäre bei weitem ausreichend, der Anbau würde jedoch in den Außenbereich hineinreichen. Aus diesem Grund und mit der weiteren Argumentation, dass eine Trennung nicht ausgeschlossen werden könnte, wurde die Anfrage bereits mündlich negativ beschieden. Der Neubau soll jedoch ausschließlich von uns genutzt werden und ein Verkauf des vorderen Hauses steht auch überhaupt nicht zur Diskussion. Es wurde uns kurzfristig noch ein Besprechungstermin angeboten. Haben Sie einige Argumentationsansätze für uns?

Der Bauausschuss der Gemeinde und die Bauaufsicht haben übrigens bereits ihre Zustimmung zum Anbau signalisiert.

Vielen Dank für Ihre Mühe!
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 Verfasst am: 07.12.2007 19:29:33 Titel: Re: Bauen im Außenbereich
Hallo Mareike,

formalrechtlich ist die Erweiterung eines im Innenbereich (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=69 ) gelegenen Wohnhauses in den Außenbereich (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ) nicht von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) gedeckt; diese Vorschrift erfasst nur die ERWEITERUNG von Wohngebäuden, die zulässigerweise im Außenbereich errichtet worden sind. Hier stellt sich schon die Frage, ob Sie mit dem „Anbau“ nicht sogar einen Neubau errichten - und damit keine Erweiterung mehr vornehmen – würden.

Argumentationsansätze lassen sich „aus der Ferne“ und ohne nähere Angaben nur schwer geben, aber wenn Gemeinde und Bauaufsicht schon in die positive Richtung steuern, könnten Sie zur Ausräumung ggf. noch bestehender Bedenken ja eine Baulast anbieten (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P89.htm ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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