Hallo Jochen,
Rechtsfragen zur Schneeräumung gehören zwar nicht zu unserem Aufgabengebiet, aber folgendes lässt sich dazu sagen:
Zu A)
Wenn die „gemeinsame Auffahrt“ nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist, sondern „den Anliegern“ gehört, sollten die Eigentümer/innen untereinander dringend die Schneeräumpflicht regeln; denn wenn jemand zu Schaden kommt, haften die Eigentümer/innen als Gesamtschuldner (vgl. §§ 840 und 421 BGB unter
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__840.html und
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__421.html ).
Ist die „gemeinsame Auffahrt“ Bestandteil der öffentlichen Straße, gilt die Antwort zu B).
Zu B)
Fragen zur Reinigung öffentlicher Straßen (also auch zur Schneeräumung) regelt § 45 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein – StrWG – (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/StrWG_SH_2003_P45.htm ).
Bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung müssten Sie einmal nachfragen, ob es für den Bereich, in dem Ihr Haus steht, eine Satzung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 StrWG gibt.
Manche Gemeinden haben ihr Ortsrecht im Internet veröffentlicht; hier zum Beispiel die Straßenreinigungssatzung von Hamberge:
http://www.amt-nordstormarn.de/media/custom/1137_201_1.PDF?loadDocument&ObjSvrID=1137&ObjID=201&ObjLa=1&Ext=PDF&La=1&object=med|1137.201.1
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee