Sehr geehrter Herr von Zitzewitz,
allgemeine Fragen im Stormarnforum beantworten wir nach bestem Wissen und Gewissen und – soweit möglich – nach Recht und Gesetz. Wir kennen fast nie die genaue Lage eines Grundstücks und wissen häufig auch nicht, ob die Fragesteller/innen uns – bewusst oder unbewusst - bedeutsame Einzelheiten verschweigen.
Deshalb ist es uns schlechthin unmöglich, in jedem Einzelfall eine rechtssichere Auskunft erteilen. Auch die Verwaltungsgerichte legen immer wieder großen Wert darauf, dass ihre Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind.
Nun zu Ihrem Fall:
§ 2 Abs. 5 der am 01.05.2009 in Kraft getretenen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO 2009) definiert – wie die gleich lautende Regelung des § 2 Abs. 7 LBO 2000/2004 – Aufenthaltsräume als „…Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind…“
Die LBO unterscheidet also zwei Arten von Aufenthaltsräumen:
Die erste Gruppe sind Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, während die zweite Gruppe Räume erfasst, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Erfüllen Räume die Voraussetzungen einer dieser beiden gesetzlichen Alternativen, sind sie begrifflich Aufenthaltsräume.
Wie ich bereits in meiner Antwort vom 06.11.2007 an Ray ausgeführt habe, wird man sich in einer Sauna – allein wegen der darin herrschenden Temperaturen – sicherlich „nur vorübergehend“ aufhalten, d. h. eine Sauna ist nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Kommentierung Simon/Busse zur Bayerischen Bauordnung (BayBO), 98. Erg.-Lfg. 2009, nennt an (mindestens) zwei Stellen eine Sauna als Beispiel für einen Nicht-Aufenthaltsraum: Zum einen in Art. 2 Rn. 1185, zum anderen in Art. 45 Rn. 22.
Ob eine Sauna nach ihrer Lage und Größe (Fläche, Höhe) zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist, ist an objektiven Kriterien zu prüfen. Mit diesem objektiven Kriterium will der Gesetzgeber eine missbräuchliche Verwendung unter Umgehung der Vorschriften über die Aufenthaltsräume von vornherein ausschließen. Welche Anforderungen Aufenthaltsräume u. a. erfüllen müssen, können Sie im § 48 LBO 2009 nachlesen.
Im Fall von Ray konnten wir aufgrund der Abmessungen (2 m x 2,1 m x 2,1 m) davon ausgehen, dass die Sauna kein Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO 2000/2004 ist.
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen (vgl. § 2 Abs. 9 LBO - 2009 und 2000/2004 -).
Demnach muss eine Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe stattfinden. Ein Elektroofen ist nach dieser Definition keine Feuerstätte (siehe dazu auch das Urteil des VG Neustadt (Weinstaße) vom 20.10.2008 – 4 K 788/08.NW -, das u. a. veröffentlicht ist unter ->
http://www.ra-kotz.de/sauna_grenzabstand.htm und ->
http://www.kostenlose-urteile.de/Sauna-mit-Holzofen-muss-mindestens-3-m-Grenzabstand-einhalten.news6961.htm )
Ob Ihnen die nachträgliche Umwidmung durch das LLUR zum Nachteil ausgelegt werden kann, kann ich Ihnen nicht beantworten, sondern möglicherweise das LLUR.
Ihre Frage legt allerdings die Vermutung nahe, dass die Fläche, auf der Sie Ihre Sauna errichtet haben, möglicherweise im Außenbereich liegt.
Im Außenbereich waren bzw. sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen nur bis zu 10 m³ umbauten Raumes baugenehmigungs- und anzeigefrei bzw. verfahrensfrei (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000/2004 und § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO 2009).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee