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Thema: Gartensauna

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 01.11.2007 17:05:07 Titel: Gartensauna
Hallo, ich habe hier Bargteheide vor eine Gartensauna auf meinem Grundstück zu errichten, eine Sauna 2 x 2,1 x 2,1 m mit 20° Dach, ohne Vorraum und mit Elektroofen. Im 45° Winkel zur Grundstücksgrenze gebaut würde sie mit einer Kante nur 50cm von der Grundstücksgrenze weg stehen (was aber wegen 3er alter Laubbäume nicht anderes gehen würde...

- Brauche ich für dieses Vorhaben eine Genehmigung und wäre der Grundstücksabstand ausreichend?

- Darf direkt an die Grundstücksgrenze eine Holzterrasse dazu gebaut werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Gruß
Ray
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 Verfasst am: 06.11.2007 09:16:53 Titel: Re: Gartensauna
Hallo Ray,

nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) ist im Innenbereich u.a. die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten sowie von untergeordneten baulichen Anlagen bis zu 30 m³ umbauten Raumes baugenehmigungs- und anzeigefrei (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Die Sauna ist zweifellos ein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Ich gehe davon aus, dass Sie sich – allein wegen der beim Betrieb drinnen herrschenden Temperaturen - „nur vorübergehend“ in der Sauna aufhalten werden, mithin auch kein Aufenthaltsraum geplant ist (vgl. § 2 Abs. 7 Alternative 1 LBO). Schließlich ist der Elektroofen auch keine Feuerstätte im Sinne des § 2 Abs. 9 LBO (Link siehe oben).

Damit ist die Sauna baugenehmigungs- und anzeigefrei.


Die Frage ggf. erforderlicher Abstandflächen regelt § 6 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

§ 6 Abs. 10 Nr. 3 LBO fordert für „sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ entweder eine Grenzbebauung oder einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze.


Wenn Sie den geplanten Standort mit 0,50 m Grenzabstand unbedingt beibehalten wollen, müssten Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen gesonderten (Ausnahme-)Antrag nach § 76 Abs. 4 LBO (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P76.htm ) stellen, Ihnen die Sauna als „ähnliche untergeordnete bauliche Anlage“ im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO zu gestatten. Geht von der Sauna keine wesentliche Beeinträchtigung gegenüber liegender Räume aus, k a n n die untere Bauaufsichtsbehörde den Standort zulassen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wäre allerdings zu prüfen, ob nicht möglicherweise eine sog. „Schmutzecke“ entsteht, die im Falle einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück nicht mehr hinreichend gepflegt werden könnte (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.03.2007 – 10 B 275/07 – Rdnr. 36 unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/10_B_275_07beschluss20070302.html und Urt. v. 12.05.2005 – 7 A 2342/03 – Rdnr. 35 unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/7_A_2342_03urteil20050512.html ). Ihren Ansprechpartner für diese Fragen finden Sie auf der Internetseite http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf .


Sollte für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan bestehen, müsste geklärt werden, ob dieser die Errichtung von Nebenanlagen an der von Ihnen geplanten Stelle auch zulässt (zu Nebenanlagen siehe unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=14 ).


Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 10.11.2007 um 11:49:02 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 04.02.2009 10:09:29 Titel: Re: Gartensauna
Hallo Herr Bebensee,
wie verhält es sich, wenn in einer Gartensauna (< 30 qm) ein Ofen für Festbrennstoffe (vorzugsweise Holz) eingesetzt werden soll? Ist dann ein Bauantrag für das gesamte Gebäude beim Bauamt zu stellen oder muss nur für den Ofen eine Genehmigung durch den Bezirksschornsteinfeger eingeholt werden?
Vielen Dank und Gruß
Martin
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 Verfasst am: 12.02.2009 17:33:00 Titel: Re: Gartensauna
Hallo Martin,

gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, zu der auch die Sauna gehört, bis zu 30 m³ genehmigungs- und bauanzeigefrei.
Eine Feuerstätte ist nur in und an vorhandenen Gebäuden genehmigungsfrei (§69 Abs. 1 Nr. 12 LBO).
Sollten Sie jetzt eine Sauna mit einem Ofen für Festbrennstoffe aufstellen lassen wollen, so ist diese mit der Feuerstätte als Gesamtanlage gemäß § 68 LBO genehmigungspflichtig.
Es wäre aber denkbar, erst das Gebäude ohne Aufenthaltsräume zu errichten und anschließend ( also nicht im direkten Bebauungszusammenhang ) die Feuerungsanlage einzubauen. Dafür wäre aber eine Bescheinigung des Schornsteinfegers gem. § 69 Abs. 1 Nr. 12 LBO einzuholen. Das hört sich zwar etwas komisch an, ist aber meiner Meinung nach ein gangbarer Weg.

Ich möchte auf eventuell entgegenstehende Festsetzungen eines möglicherweise geltenden Bebauungsplanes hinweisen. Hierzu hilft Ihnen gerne der für Ihre Gemeinde zuständige Sachbearbeiter weiter ( http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenInnerorts.pdf ).
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 Verfasst am: 22.02.2009 17:53:52 Titel: Re: Gartensauna
Endlich mal eine Antwort, die auch mir gefällt und eben nicht "herumeiert", wie von
einem Politiker / Banker :))
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 Verfasst am: 20.07.2010 12:03:31 Titel: Re: Gartensauna
Sehr geehrter Herr Bebensee ,

als ich mich im Jahr 2008 zum Bau einer Gartensauna entschloss, bin ich bei meinen dem Bau vorangegangenen Recherchen u.a. auch auf Ihre im Internetportal des Kreises Stormarn gemachten Ausführungen vom 06.11.2007
gestossen. Auch meine Saunahütte erfüllt von der Größe ( unter 30 m³ ) , der Ausstattung durch einen Elektroofen,
und den sonstigen Voraussetzungen wie in der LBO ( SH) genannt, alle Voraussetzungen,die den Bau baugenehmigungs-und anzeigefrei machen.Im Nachhinhein muß ich sagen " haben baugenehmigungs-und anzeigefrei erscheinen lassen ". Erst durch ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ist die zuständige Bauaufsicht auf meine im Dez. 2008 fertiggestellte Saunahütte aufmerksam geworden. Ich sehe mich jetzt dem Vorwurf ausgesetzt, ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut zu haben.Allein wird das Erforderniss einer Baugenehmigung daraus abgeleitet,daß entgegen Ihrer Meinung ( und damit stehen Sie ganz sicher nicht allein ) eine Sauna doch als Aufenthaltsraum gewertet wird und allein schon deshalb eine Baugenehmigung einzuholen gewesen wäre.Hier wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden -Württemberg vom 01.10.1985 ,Az.: 8 S 1658/85 zitiert . Ich werde Ihnen eine Kopie dieses Urteils mit gleicher Post an Ihre Mailadresse schicken. Ich halte die Heranziehung dieses Urteils ,in welchem es im Wesentlichen um die Berechnung von Geschoßflächenzahlen geht ,für an der Sache vorbeigehend. Da diese Auslegung eines Verwaltungsgerichtsurteils im Widerspruch zu Ihren Ausführungen steht, erlaube ich mir, Sie um Ihre Meinung hierzu zu bitten ; resp. mir aufzuzeigen warum in meinem Fall dieses Urteil keine Anwendung finden kann.
Bei der Gelegenheit bitte ich auch nocheinmal um Überprüfung ob Ihre Aussage, dass ein Elekroofen keine Feuerstätte im Sinne des § 2 Abs.9 LBO darstellt , einer gerichtlichen Überprüfung standhält.Hierzu darf ich feststellen, daß der Ofen nicht ortsfest eingebaut ist oder duurch Zu-resp. Abluftsysteme mit dem Gebäude verbunden ist.
Im Kern meiner Frage geht es also darum, ob ich eine Baugenehmigung hätte einholen müßen.Ich habe also nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, als ich ohne eine Baugenhmigung einzuholen die Hütte habe errichten lassen.Abschliessend darf ich noch eine andere Frage stellen.Am 08.02.2010 ( also mehr als ein Jahr nach Fertigstellung der Saunahütte )wurde durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume u.a.der Teil meines Grundstückes, auf welchem sich die Sauna befindet , als gesetzlich geschütztes Biotop in das Register geschützter Biotope eingetragen.Eine Benachrichtigung über die Umwidmung und eine damit einhergehende Nutzungsbe/-einschränkung habe ich von der zuständigen Behörde nachweislich bis heute nicht erhalten.Meine Frage in diesem Zusammenhang lautet :kann mir die nachträgliche Umwidmung zum Nachteil ausgelegt werden ?
Mit großer Erwartung sehe ich Ihrer geschätzten Antwort entgegen, da ich mich momentan aus den genannten Gründen mit einer Abrißverfügung der Sauna konfrontiert sehe.

Mit freundlichen Grüßen
Peter-H. von Zitzewitz
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 Verfasst am: 25.07.2010 16:21:40 Titel: Re: Gartensauna
Sehr geehrter Herr von Zitzewitz,

allgemeine Fragen im Stormarnforum beantworten wir nach bestem Wissen und Gewissen und – soweit möglich – nach Recht und Gesetz. Wir kennen fast nie die genaue Lage eines Grundstücks und wissen häufig auch nicht, ob die Fragesteller/innen uns – bewusst oder unbewusst - bedeutsame Einzelheiten verschweigen.

Deshalb ist es uns schlechthin unmöglich, in jedem Einzelfall eine rechtssichere Auskunft erteilen. Auch die Verwaltungsgerichte legen immer wieder großen Wert darauf, dass ihre Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind.


Nun zu Ihrem Fall:

§ 2 Abs. 5 der am 01.05.2009 in Kraft getretenen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO 2009) definiert – wie die gleich lautende Regelung des § 2 Abs. 7 LBO 2000/2004 – Aufenthaltsräume als „…Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind…“

Die LBO unterscheidet also zwei Arten von Aufenthaltsräumen:

Die erste Gruppe sind Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, während die zweite Gruppe Räume erfasst, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Erfüllen Räume die Voraussetzungen einer dieser beiden gesetzlichen Alternativen, sind sie begrifflich Aufenthaltsräume.

Wie ich bereits in meiner Antwort vom 06.11.2007 an Ray ausgeführt habe, wird man sich in einer Sauna – allein wegen der darin herrschenden Temperaturen – sicherlich „nur vorübergehend“ aufhalten, d. h. eine Sauna ist nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Kommentierung Simon/Busse zur Bayerischen Bauordnung (BayBO), 98. Erg.-Lfg. 2009, nennt an (mindestens) zwei Stellen eine Sauna als Beispiel für einen Nicht-Aufenthaltsraum: Zum einen in Art. 2 Rn. 1185, zum anderen in Art. 45 Rn. 22.

Ob eine Sauna nach ihrer Lage und Größe (Fläche, Höhe) zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist, ist an objektiven Kriterien zu prüfen. Mit diesem objektiven Kriterium will der Gesetzgeber eine missbräuchliche Verwendung unter Umgehung der Vorschriften über die Aufenthaltsräume von vornherein ausschließen. Welche Anforderungen Aufenthaltsräume u. a. erfüllen müssen, können Sie im § 48 LBO 2009 nachlesen.


Im Fall von Ray konnten wir aufgrund der Abmessungen (2 m x 2,1 m x 2,1 m) davon ausgehen, dass die Sauna kein Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO 2000/2004 ist.


Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen (vgl. § 2 Abs. 9 LBO - 2009 und 2000/2004 -).

Demnach muss eine Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe stattfinden. Ein Elektroofen ist nach dieser Definition keine Feuerstätte (siehe dazu auch das Urteil des VG Neustadt (Weinstaße) vom 20.10.2008 – 4 K 788/08.NW -, das u. a. veröffentlicht ist unter -> http://www.ra-kotz.de/sauna_grenzabstand.htm und -> http://www.kostenlose-urteile.de/Sauna-mit-Holzofen-muss-mindestens-3-m-Grenzabstand-einhalten.news6961.htm )


Ob Ihnen die nachträgliche Umwidmung durch das LLUR zum Nachteil ausgelegt werden kann, kann ich Ihnen nicht beantworten, sondern möglicherweise das LLUR.

Ihre Frage legt allerdings die Vermutung nahe, dass die Fläche, auf der Sie Ihre Sauna errichtet haben, möglicherweise im Außenbereich liegt.

Im Außenbereich waren bzw. sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen nur bis zu 10 m³ umbauten Raumes baugenehmigungs- und anzeigefrei bzw. verfahrensfrei (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000/2004 und § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO 2009).


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 26.07.2010 09:16:24 Titel: Re: Gartensauna
Sehr geehrter Herr Bebensee ,

zuerst einmal herzlichen Dank für Ihre klare und umfassende Antwort.
Zusammenfassend bleibt für mich festzustellen, dass auch meine Saunahütte nicht die Anforderungen des § 48 der LBO erfüllt ,welche einen Raum zum Aufenthaltraum machen.Auch handelt es sich bei dem Elektroofen nicht um eine Feuerstätte.Damit sind die Grundvoraussetzungen, dass es sich um eine anzeige;-resp. verfahrensfreies Bauvorhaben gehandelt hat erfüllt.
Die Frage , ob es sich um Aussen-oder Innenbereich handeln könnte, stellte sich mir auf Grund der doch recht massiven Umgebungsbebauung nicht. Auch habe ich vor Baubeginn den Bürgermeister der Gemeinde von meinem Bauvorhaben unter Angabe des vorgesehenen Standortes unterrichtet und mir zumindest mündlich, die Unbedenklichkeit zu diesem Bauvorhaben eingeholt. Eine zusätzlich an die Bauaufsicht gerichtete Anfrage hielt ich für nicht notwendig.Leider mußte ich mich jetzt eines anderen belehren lassen.Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte halte ich die Abrißverfügung für unverhältnissmässig. Ich erlaube mit Ihnen per Mail ein paar Fotos von dem in Rede stehenden Objekt und seiner Umgebung zu übersenden.

Mit bestem Gruß
Peter-H. von Zitzewitz
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